§ 25 HKG 1997 (weggefallen)

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
4§ 25 HKG 1997 seit 29.02.2024 weggefallen. Abschnitt

Kuranstalten

Betriebsbewilligung; Sperre

§ 25

(1) Kuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.

(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 14 Abs 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c)

für die Gebäude, die für die Unterbringung einer Kuranstalt in Betracht kommen, die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder die nach außen vertretungsbefugten Organe eigenberechtigt ist bzw sind, gegen ihn bzw das oder die Organe keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen und er bzw das oder die Organe die nötige Verlässlichkeit besitzt bzw besitzen;

g)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe gesichert ist;

h)

das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist;

i)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 27) keine Bedenken bestehen; und

j)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 bis 10 entsprechen.

(5) Werden Kuranstalten entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt mit Bescheid die eheste Beseitigung der Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese Missstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt bis zur Behebung der Missstände sperren.

(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

(7) Jede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien. Im Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen des Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.05.2003 bis 29.02.2024
4§ 25 HKG 1997 seit 29.02.2024 weggefallen. Abschnitt

Kuranstalten

Betriebsbewilligung; Sperre

§ 25

(1) Kuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.

(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 14 Abs 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c)

für die Gebäude, die für die Unterbringung einer Kuranstalt in Betracht kommen, die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder die nach außen vertretungsbefugten Organe eigenberechtigt ist bzw sind, gegen ihn bzw das oder die Organe keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen und er bzw das oder die Organe die nötige Verlässlichkeit besitzt bzw besitzen;

g)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe gesichert ist;

h)

das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist;

i)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 27) keine Bedenken bestehen; und

j)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 bis 10 entsprechen.

(5) Werden Kuranstalten entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt mit Bescheid die eheste Beseitigung der Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese Missstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt bis zur Behebung der Missstände sperren.

(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

(7) Jede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien. Im Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen des Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

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