§ 59 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Ist die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. (2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.

(5) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papier-ausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

  1. (1)Absatz einsIst die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. Ist die Identität des Wählers gemäß Paragraph 58, festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
  3. (3)Absatz 3Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.Die Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDer Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Anlage 3 zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    3. 3.Ziffer 3Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papier-ausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. 4.Ziffer 4Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. 5.Ziffer 5Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Ist die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. (2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.

(5) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papier-ausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

  1. (1)Absatz einsIst die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. Ist die Identität des Wählers gemäß Paragraph 58, festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
  3. (3)Absatz 3Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.Die Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDer Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Anlage 3 zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    3. 3.Ziffer 3Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papier-ausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. 4.Ziffer 4Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. 5.Ziffer 5Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

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