Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.
(5) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
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(3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.
(5) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
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