§ 33 GWO 1998 § 33

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) WählerWahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb ihrer Wohnsitzgemeindeverhindert sein werden, jedoch in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könntenihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, wenn sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen können und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 63 in Betracht kommt.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 16.12.1998 bis 13.07.2012

(1) WählerWahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb ihrer Wohnsitzgemeindeverhindert sein werden, jedoch in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könntenihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, wenn sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen können und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 63 in Betracht kommt.

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