§ 18 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß AnwendungAnmerkung, daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sindaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt). Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023

(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß AnwendungAnmerkung, daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sindaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt). Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.

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