§ 101 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Sonn- und Feiertagsvergütung

(Sonn- und Feiertagszulage)

§ 101

(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG.

(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3).

Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.

(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2010 bis 30.11.2019
Sonn- und Feiertagsvergütung

(Sonn- und Feiertagszulage)

§ 101

(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG.

(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3).

Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.

(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.

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