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(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
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(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG.
(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt
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(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
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(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG.
(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt
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(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.