§ 101 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG.

(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3).

Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.

(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 99, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
    1. 1.Ziffer einsbei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach Paragraph 99, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, (persönlicher Feiertag) aus der im Absatz 4 a, geregelten Abgeltung.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 12 i, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
  4. (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  6. (4a)Absatz 4 aBei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, gebührt
    1. 1.Ziffer einsfür jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (Paragraph 99, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3). für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (Paragraph 99, Absatz 3,).
    Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.Diese Abgeltung gebührt abweichend von Paragraph 75, Absatz 5, auch Beamten, die Verwendungszulagen nach Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Absatz 2 a,). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Absatz 3, auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Absatz 4, findet keine Anwendung.
  7. (5)Absatz 5§ 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.Paragraph 99, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.03.2024
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG und nach § 10 Abs. 12 VKG.

(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3).

Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.

(5) § 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 99, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
    1. 1.Ziffer einsbei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach Paragraph 99, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, (persönlicher Feiertag) aus der im Absatz 4 a, geregelten Abgeltung.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 12 i, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
  4. (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  6. (4a)Absatz 4 aBei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, gebührt
    1. 1.Ziffer einsfür jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (Paragraph 99, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3). für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (Paragraph 99, Absatz 3,).
    Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.Diese Abgeltung gebührt abweichend von Paragraph 75, Absatz 5, auch Beamten, die Verwendungszulagen nach Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Absatz 2 a,). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Absatz 3, auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Absatz 4, findet keine Anwendung.
  7. (5)Absatz 5§ 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.Paragraph 99, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.

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