Die Besorgung der im § 2 angeführten Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei wird von den genannten Gemeinden mit Wirksamkeit ab dem angegebenen Datum auf die angeführten Bezirkshauptmannschaften übertragen:Die Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei wi... mehr lesen...
Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durch... mehr lesen...
Tarifüber das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:A. Allgemeiner Teil1.Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen16,40 Euro2.Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:1.Ziffer einsFür die Führung der Klassenvorstandsgeschäftea)Litera afür Lehrkräfte der V... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (Paragraph 2, Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z 6 Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z 13 des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 50.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 85.000 Euro betragen. (Anm: LGBl.Nr. 130/2020, 25/2024)Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Per... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat durch ein entsprechendes Zutrittssystem sicherzustellen, dass nur Personen einen Automatensalon besuchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. (Anm: LGBl.Nr. 33/2018)Die... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 UhrDem gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Eur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgtDie Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt1.Ziffer einsfür die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integratio... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforder... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuhe... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung der g... mehr lesen...
(1)Absatz einsSonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich einer pädago... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und in der pädagogischen Konzeption darzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 45/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt: Organisationsformmindestenshöchstens1.Krabbelstubengruppe6102.Kindergartengruppe10213.Hortgruppe10234.Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren1118... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksich... mehr lesen...