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(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.
(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.
(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.
(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.