§ 98 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.
  5. (5)Absatz 5Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den § 14 Abs 1 Z 1 und 2 LTWO und § 83 dieses Gesetzes.Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LTWO und Paragraph 83, dieses Gesetzes.

(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.

(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.
  5. (5)Absatz 5Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den § 14 Abs 1 Z 1 und 2 LTWO und § 83 dieses Gesetzes.Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LTWO und Paragraph 83, dieses Gesetzes.

(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.

(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.

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