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(2) Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 71 Abs 3). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
(3) Anspruchsberechtigte Beamte können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Beamten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.
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(2) Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 71 Abs 3). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
(3) Anspruchsberechtigte Beamte können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Beamten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.