§ 12 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinn dieses Abschnittes ist:
    1. 1.Ziffer einsDienstzeit: die Zeit
      1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeitengemäß § 12b Abs. 7,gemäß Paragraph 12 b, Absatz 7,,
      2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
      3. c)Litera ceines Journaldienstes,
      4. d)Litera dder Mehrdienstleistung;
    2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung:
      1. a)Litera adie Über- und Mehrstunden,
      2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
      3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs. 2 im selben Kalendermonat oder gemäß § 12b Abs. 5 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, im selben Kalendermonat oder gemäß Paragraph 12 b, Absatz 5, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
      Beachte: § 12 Abs 1 Z 2 lit c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.Beachte: Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
      1. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
    3. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung:
      1. a)Litera adie Über- und Mehrstunden,
      2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
      3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
    4. 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
    5. 4.Ziffer 4Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.04.2024 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsIm Sinn dieses Abschnittes ist:
    1. 1.Ziffer einsDienstzeit: die Zeit
      1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeitengemäß § 12b Abs. 7,gemäß Paragraph 12 b, Absatz 7,,
      2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
      3. c)Litera ceines Journaldienstes,
      4. d)Litera dder Mehrdienstleistung;
    2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung:
      1. a)Litera adie Über- und Mehrstunden,
      2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
      3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs. 2 im selben Kalendermonat oder gemäß § 12b Abs. 5 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, im selben Kalendermonat oder gemäß Paragraph 12 b, Absatz 5, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
      Beachte: § 12 Abs 1 Z 2 lit c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.Beachte: Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
      1. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
    3. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung:
      1. a)Litera adie Über- und Mehrstunden,
      2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
      3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
    4. 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
    5. 4.Ziffer 4Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

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