§ 8 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Gemeindewahlbehörden(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).

§ 8

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie bestehtAnmerkung, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5,aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern2023,).

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2023

Gemeindewahlbehörden(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).

§ 8

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie bestehtAnmerkung, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5,aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern2023,).

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.

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