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Gemeindewahlbehörden(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023). § 8
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie bestehtAnmerkung, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5,aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern2023,).
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.
Gemeindewahlbehörden(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023). § 8
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie bestehtAnmerkung, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5,aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern2023,).
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.