(1)Absatz einsDie Aufhebung einer Wortfolge des § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/1990 ist am 19. Juli 1990 in Kraft getreten.Die Aufhebung einer Wortfolge des Paragraph 47, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990, ist am 19. Juli 1990 in Kraft getreten.(2)Absatz 2D... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (§ 3) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Jede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (Paragraph 3,) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzei... mehr lesen...
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht. Die dadurch entstehenden Kosten s... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn der Schaden 100 Euro übersteigt. Die/Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches bei der/beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich geg... mehr lesen...
(1)Absatz einsWildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer sind befugt, ihre Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung, durch Einzäunungen mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Auswildern von Wildarten und -unterarten – ausgenommen das Auswildern von Fasan und Rebhuhn – in den einzelnen Jagdgebieten ist nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die ö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten.(2)Absatz 2Es ist verboten:1.Ziffer einsbei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie/Der Jagdausübungsberechtigte hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und Scheunen und von Wildquerungseinrichtungen (wie Grünbrücken oder Wilddurchlässe) darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht abe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten, in Überwinterungsgebieten von frei überwinterndem Rot-, Gams- und Steinwild sowie im Bereich von Brut-und N... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist art- und wiederkäuergerecht zu füttern.(2)Absatz 2Das Füttern von Gams- und Damwild ist verboten. Die Erri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werde... mehr lesen...
Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:a)Litera aDurchführung der ihr übertragenen Aufgaben und die Mitwirkung bei der Handhabung des Steiermärkischen Jagdgesetzes und sonstiger jagdrechtlicher Bestimmungen durch Erstattung von Gutachten über behördliche Aufforderung und durch Ste... mehr lesen...
Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Jagdkarte festlegen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Eigentümerin/Jeder Eigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer Eigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und Fangens von Wild gemäß § 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung al... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung beschließt, dass das Gemeindejagdgebiet in der Weise aufzuteilen ist, dass einzelne oder mehrere aneinander grenzende Katastralgemeinden selbständige Jagdgebiete (Katastralgemeindejagden) bilden oder das bisher nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des Paragraph 15, mit Genehmigung der Behörd... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Befugnis zur Eigenjagd steht der Eigentümerin/dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erst... mehr lesen...
(1)Absatz einsWild im Sinne dieses Gesetzes sind:a)Litera aElch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Stein-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild;b)Litera bFeldhase, Schneehase, Wildkaninchen;c)Litera cAlpenmurmeltier, Eichhörnchen, Biber, Bisam, Nutria;d)Litera dWolf, Fuchs, Goldschakal, Marderhund, Braunbär, W... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2024 § 0 gültig von 06.02.2015 bis 05.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2015 ... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. N... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. N... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 123/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Land... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2015 tritt § 10 Abs. 6, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2015, tritt Paragraph 10, Absatz 6,, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung der Novelle LG... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.Paragraph 3 a, der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.(2)Absatz 2Ein Kostenzuschuss erfolg... mehr lesen...
qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss –... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.000 Euro gewährt.(2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frü... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:1.Ziffer einsPhysiotherapie,2.Ziffer 2Ergotherapie,3.Ziffer 3Psychotherapie,4.Ziffer 4Logopädie,5.Ziffer 5Psychologische Behandlung,6.Ziffer 6Musiktherapie.(2)Absatz 2Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wennKostenzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 182/2013 tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.Die Änderung der Paragraphen eins,, 2 und 3 Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013, tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 356 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.(2)Absatz 2Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.Unterstützte in... mehr lesen...
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 67 Euro.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:1.Ziffer eins2.Ziffer 2alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehenalleinstehend Unterstützte gemäß Ziffer eins,, die Familienbeihilfe beziehen595 Euro3.Ziffer 3Hauptunterstützte oder Unterstützte i... mehr lesen...
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023, mehr lesen...
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023, mehr lesen...
(1)Absatz einsEs sind aufzubewahren:1.Ziffer einsStammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;2.Ziffer 2Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;3.Ziffer 3Protokolle über Prüfungen gemäß § 2... mehr lesen...
Es haben zu enthalten:1.Ziffer einsSchülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach § 49 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.(2)Absatz 2In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:1.Ziffer einswenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 St... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2009 ist § 1 Abs. 1 mit 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2009, ist Paragraph eins, Absatz eins, mit 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.(2)Absatz 2In der Fassung der Verordnung LGB... mehr lesen...
Der Tagsatz für Frauenschutzeinrichtungen, die in der Form eines Frauenhauses betrieben werden, beträgt je Frau und je Minderjähriger/Minderjährigem exklusive Steuer 110,36 Euro.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2009, LGBl. Nr. 48/2012, LGBl. Nr. 33/2014, LGBl. Nr. 29/2015, LGBl. Nr. 40/2019, LGB... mehr lesen...
Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemein... mehr lesen...
Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.(2)Absatz 2Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.(2)Absatz 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNatürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.(2)Absatz 2Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prok... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsVom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.(2)Absatz 2Der A... mehr lesen...