§ 26 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.

(2) Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig und im Fall der elektronischen Übermittlung kostenlos.

(3) Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

(4) Die Ausdrucke (oder graphische Dateien) können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden.

(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.Die Gemeinden haben den Parteien (Paragraph 37,) für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Empfänger der Abschriften oder Dateien hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
  4. (4)Absatz 4Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.

(2) Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig und im Fall der elektronischen Übermittlung kostenlos.

(3) Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

(4) Die Ausdrucke (oder graphische Dateien) können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden.

(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.Die Gemeinden haben den Parteien (Paragraph 37,) für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Empfänger der Abschriften oder Dateien hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
  4. (4)Absatz 4Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten