Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl bzw Anzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Behörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgesetzten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(3) Der dem richterlichen Stand angehörende Beisitzer (Ersatzmitglied) wird vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl bzw Anzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Behörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgesetzten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(3) Der dem richterlichen Stand angehörende Beisitzer (Ersatzmitglied) wird vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.