§ 36 GWO 1998 § 36

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigtenwahlberechtigen Männer und Frauen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer mehr als einjährigennicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sindwurde.

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Der durch eine gerichtliche Verurteilung bewirkte Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Wenn; ist die StrafeFreiheitsstrafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden istoder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt weiters nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

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Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 30.11.2013 bis 20.11.2018

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigtenwahlberechtigen Männer und Frauen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer mehr als einjährigennicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sindwurde.

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Der durch eine gerichtliche Verurteilung bewirkte Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Wenn; ist die StrafeFreiheitsstrafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden istoder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt weiters nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

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