§ 82 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 82

Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf Anordnung der Landesregierung sind die Sprengel- und Gemeindeergebnisse der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen der Landesregierung direkt oder im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Gemeindeergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde, im Internet bereitzustellen. Auch die Bereitstellung von Sprengelergebnissen früherer Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen ist zulässig.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.11.2023
Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 82

Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf Anordnung der Landesregierung sind die Sprengel- und Gemeindeergebnisse der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen der Landesregierung direkt oder im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Gemeindeergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde, im Internet bereitzustellen. Auch die Bereitstellung von Sprengelergebnissen früherer Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen ist zulässig.

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