Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
durch die Gemeindewahlbehörde,
Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß den §§ 71 Abs 3 und 4 und 72 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 73 Abs 2 lit a bis d und f, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 71 Abs 3 und 4 und 72 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Den Niederschriften der im Abs 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) In den übrigen Gemeinden bildet die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde samt den im § 73 Abs 3 angeführten Beilagen sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge den Wahlakt.
durch die Gemeindewahlbehörde,
Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß den §§ 71 Abs 3 und 4 und 72 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 73 Abs 2 lit a bis d und f, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 71 Abs 3 und 4 und 72 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Den Niederschriften der im Abs 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) In den übrigen Gemeinden bildet die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde samt den im § 73 Abs 3 angeführten Beilagen sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge den Wahlakt.