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(1) Die Bestellung der in den §§ 8 und 10 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 12 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer PflichtenAnm: aufgehoben durch Handschlag oderLGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegenLandesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(5) Ist gemäß den §§ 8 und 10 ein ständiger Vertreter bestellt, kann das Organ, das den Vertreter bestellt hat, Aufgaben des Wahlleiters jederzeit an sich ziehen, soweit dem nicht § 10 Abs 5 entgegensteht.
(1) Die Bestellung der in den §§ 8 und 10 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 12 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer PflichtenAnm: aufgehoben durch Handschlag oderLGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegenLandesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(5) Ist gemäß den §§ 8 und 10 ein ständiger Vertreter bestellt, kann das Organ, das den Vertreter bestellt hat, Aufgaben des Wahlleiters jederzeit an sich ziehen, soweit dem nicht § 10 Abs 5 entgegensteht.