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(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(5) Ist gemäß den §§ 8 und 10 ein ständiger Vertreter bestellt, kann das Organ, das den Vertreter bestellt hat, Aufgaben des Wahlleiters jederzeit an sich ziehen, soweit dem nicht § 10 Abs 5 entgegensteht.
(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(5) Ist gemäß den §§ 8 und 10 ein ständiger Vertreter bestellt, kann das Organ, das den Vertreter bestellt hat, Aufgaben des Wahlleiters jederzeit an sich ziehen, soweit dem nicht § 10 Abs 5 entgegensteht.