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(2) Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren (§ 1 Z 1 bis 1l und Z 8 TNRSG) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren verkauft oder sonst abgegebenwerden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen.
(3) Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).
(2) Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren (§ 1 Z 1 bis 1l und Z 8 TNRSG) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren verkauft oder sonst abgegebenwerden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen.
(3) Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).