§ 20 BauProdG

Salzburger Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

(5) Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1995,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 und 73 aus 2001,, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 2 sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Stand vor dem 11.10.2023

In Kraft vom 21.07.2021 bis 11.10.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

(5) Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1995,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 und 73 aus 2001,, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 2 sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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