§ 23 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 2018) geführten Wählerevidenzen oder auf Grund jener Wählerevidenzen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden, sowie auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.

(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.

(4) In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten ohne österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.Die Wahlberechtigten (Paragraph 19, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten ohne österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 22,) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
  2. (2)Absatz 2Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
  3. (3)Absatz 3Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 2018) geführten Wählerevidenzen oder auf Grund jener Wählerevidenzen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden, sowie auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.

(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.

(4) In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten ohne österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.Die Wahlberechtigten (Paragraph 19, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten ohne österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 22,) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
  2. (2)Absatz 2Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
  3. (3)Absatz 3Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

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