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(1) Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Bei der Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde gemäß Abs 3 lit b, die aus Anlaß des Rücktrittes eines Bürgermeisters erfolgt, muß der Stichtag nach dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (§ 32 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 iVm § 84 Abs 2 dieses Gesetzes) liegen. Der Wahltag darf nicht vor dem Tag des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung liegen.
(2) Die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist auszuschreiben,
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(3) Die Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn
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(4) Die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn eine gemäß § 45 Abs 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 durchgeführte Bürgerabstimmung über einen Mißtrauensausspruch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.
(5) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt durch öffentlichen Anschlag in den Gemeinden bekanntzumachen.
(1) Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Bei der Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde gemäß Abs 3 lit b, die aus Anlaß des Rücktrittes eines Bürgermeisters erfolgt, muß der Stichtag nach dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (§ 32 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 iVm § 84 Abs 2 dieses Gesetzes) liegen. Der Wahltag darf nicht vor dem Tag des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung liegen.
(2) Die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist auszuschreiben,
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(3) Die Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn
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(4) Die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn eine gemäß § 45 Abs 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 durchgeführte Bürgerabstimmung über einen Mißtrauensausspruch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.
(5) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt durch öffentlichen Anschlag in den Gemeinden bekanntzumachen.