§ 119 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Abstimmungsverzeichnisse(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 119

Gesonderte Abstimmungsverzeichnisse für die Wahlen nach diesem Gesetz sind nur für die im Ergänzungsteil eingetragenen Personen zu führen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023

Abstimmungsverzeichnisse(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 119

Gesonderte Abstimmungsverzeichnisse für die Wahlen nach diesem Gesetz sind nur für die im Ergänzungsteil eingetragenen Personen zu führen.

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