§ 111 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Wahlausschreibung(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 111

Die gleichzeitige Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz, insbesondere auch in der Stadt Salzburg, und der Wahl des Landtages wird von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Eine Kundmachung der Wahlausschreibung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg hat nicht zu erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023

Wahlausschreibung(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 111

Die gleichzeitige Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz, insbesondere auch in der Stadt Salzburg, und der Wahl des Landtages wird von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Eine Kundmachung der Wahlausschreibung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg hat nicht zu erfolgen.

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