§ 13 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden obliegtAnm:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden der Landesregierung.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Wahlbehörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind aufgehoben durch öffentlichen Anschlag kundzumachenLGBl Nr 78/2023). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellenAnmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023

(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden obliegtAnm:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden der Landesregierung.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Wahlbehörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind aufgehoben durch öffentlichen Anschlag kundzumachenLGBl Nr 78/2023). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellenAnmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

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