§ 111 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.9999

Jubiläumszuwendung,

einmalige Entschädigung

§ 111

(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Beamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:

1.

Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden;

2.

Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

3.

Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;

4.

Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;

5.

Zeiten des Ausbildungs- oder Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;

6.

Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.

(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinn des Abs 3 Z 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.

(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

Stand vor dem 30.04.2009

In Kraft vom 01.06.2008 bis 30.04.2009

Jubiläumszuwendung,

einmalige Entschädigung

§ 111

(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Beamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:

1.

Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden;

2.

Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

3.

Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;

4.

Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;

5.

Zeiten des Ausbildungs- oder Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;

6.

Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.

(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinn des Abs 3 Z 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.

(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

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