§ 115 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Wählverzeichnisse sind mit folgender Untergliederung anzulegenAnm:

1.

ein gemeinsamer Teil, der jene Personen enthält, die zu beiden Wahlen wahlberechtigt sind (Hauptteil);

2.

einen Ergänzungsteil, der jene Personen enthält, die nur zu den Wahlen nach diesem Gesetz wahlberechtigt sind.

(2) Der Hauptteil ist gemäß entfallen auf Grund § 23 LTWO 1998LGBl Nr 78/2023 aufgrund des Standes der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 zu führenden Wählerevidenzen zu bilden. In diesen Teil des Wählerverzeichnisses sind nur jene Personen aufzunehmen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Für die Wahlen nach diesem Gesetz ist der Hauptteil durch einen aufgrund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellenden Teil zu ergänzen (Ergänzungsteil). Der Ergänzungsteil muß deutlich vom Hauptteil zu unterscheiden sein.

(4Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,) Die Auflage der Wählerverzeichnisse richtet sich nach § 25 dieses Gesetzes. § 25 LTWO 1998 findet keine Anwendung.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2023

(1) Die Wählverzeichnisse sind mit folgender Untergliederung anzulegenAnm:

1.

ein gemeinsamer Teil, der jene Personen enthält, die zu beiden Wahlen wahlberechtigt sind (Hauptteil);

2.

einen Ergänzungsteil, der jene Personen enthält, die nur zu den Wahlen nach diesem Gesetz wahlberechtigt sind.

(2) Der Hauptteil ist gemäß entfallen auf Grund § 23 LTWO 1998LGBl Nr 78/2023 aufgrund des Standes der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 zu führenden Wählerevidenzen zu bilden. In diesen Teil des Wählerverzeichnisses sind nur jene Personen aufzunehmen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Für die Wahlen nach diesem Gesetz ist der Hauptteil durch einen aufgrund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellenden Teil zu ergänzen (Ergänzungsteil). Der Ergänzungsteil muß deutlich vom Hauptteil zu unterscheiden sein.

(4Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,) Die Auflage der Wählerverzeichnisse richtet sich nach § 25 dieses Gesetzes. § 25 LTWO 1998 findet keine Anwendung.

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