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(2) Die Wahlvorschläge müssen unterzeichnet sein, und zwar
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(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung muß enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:
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(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen im Original anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.
(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 2 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied der im Amt befindlichen Gemeindevertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl der Gemeindevertretung einbringen.
(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung überreicht, gilt die im Amt befindliche Gemeindevertretung als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister von der neugewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen unterzeichnet sein, und zwar
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(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung muß enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:
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(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen im Original anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.
(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 2 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied der im Amt befindlichen Gemeindevertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl der Gemeindevertretung einbringen.
(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung überreicht, gilt die im Amt befindliche Gemeindevertretung als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister von der neugewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.