§ 79 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1.

§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;

2.

die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 2010.

(2) Die §§ 18 Abs 3 und 4, 25, 29 Abs 1 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(3) § 37b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 2 bis 5, 10 Abs 6, 17, 18 Abs 2 und 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 25 Abs 6, 27, 29, 31 Abs 1, 2, 5 und 6, 32 Abs 2, 33 Abs 4, 5 und 6, 43 Abs 6, 53 Abs 2 und 4, 54, 55, 58 Abs 4 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4a) § 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(5) § 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Für die Berechnung der Mindestsätze, bei deren Unterschreiten ein Anspruch auf Gewährung einer Ergänzungszulage besteht (§ 33 Abs 5 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes), gilt als Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 im Jahr 2013 ein Betrag von 2.407,3 €.

(7) § 33 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits vor diesem Zeitpunkt, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden.

(8) Die §§ 25 Abs 4a, 33 Abs 2 und 6 und 59 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2014 und die Aufhebung der §§ 57 und 58 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits zugesprochene Unterhaltsbeiträge gebühren weiterhin.

(9) Die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) Für pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen.

(11) Die §§ 4 Abs 1, 10 Abs 3 und 5, 10a, 11 Abs 2, 31 Abs 4, 53 Abs 1, 2 und 5, 61 Abs 1 und 63 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(12) § 47 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

(13) § 37d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die §§ 25 Abs 7, 33 Abs 4, 64 Abs 2 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(15) § 37e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(16) § 37f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(17) Die §§ 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 37g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(19) § 40 Abs 1, 3, 4 und 5 und § 74 der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der Entfall von § 40 Abs 6 wirksam.

(20) § 37h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(21) § 25 Abs 4b bis 4f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(22) § 37i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 23.12.2021 bis 22.12.2022
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1.

§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;

2.

die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 2010.

(2) Die §§ 18 Abs 3 und 4, 25, 29 Abs 1 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(3) § 37b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 2 bis 5, 10 Abs 6, 17, 18 Abs 2 und 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 25 Abs 6, 27, 29, 31 Abs 1, 2, 5 und 6, 32 Abs 2, 33 Abs 4, 5 und 6, 43 Abs 6, 53 Abs 2 und 4, 54, 55, 58 Abs 4 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4a) § 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(5) § 37c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Für die Berechnung der Mindestsätze, bei deren Unterschreiten ein Anspruch auf Gewährung einer Ergänzungszulage besteht (§ 33 Abs 5 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes), gilt als Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 im Jahr 2013 ein Betrag von 2.407,3 €.

(7) § 33 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits vor diesem Zeitpunkt, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden.

(8) Die §§ 25 Abs 4a, 33 Abs 2 und 6 und 59 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2014 und die Aufhebung der §§ 57 und 58 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits zugesprochene Unterhaltsbeiträge gebühren weiterhin.

(9) Die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) Für pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen.

(11) Die §§ 4 Abs 1, 10 Abs 3 und 5, 10a, 11 Abs 2, 31 Abs 4, 53 Abs 1, 2 und 5, 61 Abs 1 und 63 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(12) § 47 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

(13) § 37d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die §§ 25 Abs 7, 33 Abs 4, 64 Abs 2 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(15) § 37e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(16) § 37f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(17) Die §§ 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 37g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(19) § 40 Abs 1, 3, 4 und 5 und § 74 der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der Entfall von § 40 Abs 6 wirksam.

(20) § 37h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(21) § 25 Abs 4b bis 4f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(22) § 37i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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