§ 31 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Nach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.

(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe der Zahl der vorläufigen Wahlberechtigten und der Zahl der endgültigen Wahlberechtigten an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat.

  1. (1)Absatz einsNach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 35, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in Paragraph 34, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Nach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.

(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe der Zahl der vorläufigen Wahlberechtigten und der Zahl der endgültigen Wahlberechtigten an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat.

  1. (1)Absatz einsNach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 35, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in Paragraph 34, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

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