§ 113 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Wahlsprengel(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 113

Die Einteilung einer Gemeinde in Wahlsprengel gemäß den §§ 45, 63 und 104 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023

Wahlsprengel(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 113

Die Einteilung einer Gemeinde in Wahlsprengel gemäß den §§ 45, 63 und 104 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl.

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