§ 9 S-GeOA

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

  1. (1)Absatz einsDer Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5) sowie die der Abteilung zukommenden Aufgaben im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Ansätzen des Landeshaushalts. Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegt im Krisenfall in ihrem bzw seinem Zuständigkeitsbereich die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Krisenmanagement und in jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (§ 7 Abs 3) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (§ 14 Abs 2) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verantwortet die Koordination der Angelegenheiten der in der lit C des Anhanges zur Anlage der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung der Abteilung zugeordneten Einrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten. Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Absatz 4 und 5) sowie die der Abteilung zukommenden Aufgaben im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Ansätzen des Landeshaushalts. Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegt im Krisenfall in ihrem bzw seinem Zuständigkeitsbereich die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Krisenmanagement und in jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (Paragraph 7, Absatz 3,) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (Paragraph 14, Absatz 2,) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verantwortet die Koordination der Angelegenheiten der in der lit C des Anhanges zur Anlage der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung der Abteilung zugeordneten Einrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten. Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
  2. (1a)Absatz eins aFür den Bereich der Landesamtsdirektion fungiert die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor als Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter. In Bezug auf Fachgruppen obliegt ihr bzw ihm dabei unbeschadet ihrer bzw seiner Befugnisse nach § 3 Abs 3 letzter Satz jedoch lediglich die Dienstaufsicht über die Fachgruppenleiterinnen bzw Fachgruppenleiter einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Die Fachaufsicht über diese obliegt der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor nur insoweit, als in der Fachgruppe Angelegenheiten des Inneren Dienstes besorgt werden, oder sie bzw er sich die Fachaufsicht in einer Angelegenheit wegen des Zusammenhangs mit dem Inneren Dienst oder der besonderen Bedeutung im Einzelfall oder durch Festlegung im Organisationshandbuch vorbehält. Der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Abs 1 vierter Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt für die Leiterin oder den Leiter einer Fachgruppe sinngemäß. Für Referate in der Landesamtsdirektion, die zu keiner Fachgruppe gehören, hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein den Anforderungen des jeweiligen Referats angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.Für den Bereich der Landesamtsdirektion fungiert die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor als Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter. In Bezug auf Fachgruppen obliegt ihr bzw ihm dabei unbeschadet ihrer bzw seiner Befugnisse nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz jedoch lediglich die Dienstaufsicht über die Fachgruppenleiterinnen bzw Fachgruppenleiter einschließlich der Kontrolle (Absatz 4 und 5). Die Fachaufsicht über diese obliegt der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor nur insoweit, als in der Fachgruppe Angelegenheiten des Inneren Dienstes besorgt werden, oder sie bzw er sich die Fachaufsicht in einer Angelegenheit wegen des Zusammenhangs mit dem Inneren Dienst oder der besonderen Bedeutung im Einzelfall oder durch Festlegung im Organisationshandbuch vorbehält. Der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe einschließlich der Kontrolle (Absatz 4 und 5). Absatz eins, vierter Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt für die Leiterin oder den Leiter einer Fachgruppe sinngemäß. Für Referate in der Landesamtsdirektion, die zu keiner Fachgruppe gehören, hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein den Anforderungen des jeweiligen Referats angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
  3. (2)Absatz 2Die Leiterinnen bzw Leiter der Abteilungen, Fachgruppen, Referate, angegliederten Dienststellen und Außenstellen sowie andere mit einer Führungsposition betraute Bedienstete sind für die Wahrnehmung der ihnen zukommenden Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte umfassend verantwortlich. Sie sind Rechtsnormen und moralischen Werten verpflichtet, handeln stets vorbildhaft, arbeiten konstruktiv mit anderen Führungskräften und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern zusammen und tragen so zum Wohl des Landes Salzburg bei.
  4. (3)Absatz 3Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin bzw den Abteilungsleiter zu richten. Das Weisungsrecht der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors in Angelegenheiten des Inneren Dienstes gegenüber allen Bediensteten des Amtes bleibt unberührt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind grundsätzlich an die Leiterin bzw den Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht unmittelbar untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen. Nähere Regelungen über die Weisungszusammenhänge sind im Organisationshandbuch zu treffen (§ 7).Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin bzw den Abteilungsleiter zu richten. Das Weisungsrecht der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors in Angelegenheiten des Inneren Dienstes gegenüber allen Bediensteten des Amtes bleibt unberührt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind grundsätzlich an die Leiterin bzw den Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht unmittelbar untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen. Nähere Regelungen über die Weisungszusammenhänge sind im Organisationshandbuch zu treffen (Paragraph 7,).
  5. (4)Absatz 4Die Einhaltung der Dienstpflichten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter zu kontrollieren. Nach Maßgabe des Organisationshandbuchs kann diese Aufgabe auch Referatsleiterinnen und Referatsleiterinnen obliegen. In der Landesamtsdirektion obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten durch Fachgruppenleiterinnen und Fachgruppenleiter sowie durch nicht in einer Fachgruppe tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor, im Übrigen unbeschadet der Befugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors nach § 3 Abs 3 letzter Satz der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter. Der zweite Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Die Einhaltung der Dienstpflichten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter zu kontrollieren. Nach Maßgabe des Organisationshandbuchs kann diese Aufgabe auch Referatsleiterinnen und Referatsleiterinnen obliegen. In der Landesamtsdirektion obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten durch Fachgruppenleiterinnen und Fachgruppenleiter sowie durch nicht in einer Fachgruppe tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor, im Übrigen unbeschadet der Befugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter. Der zweite Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht.
  6. (5)Absatz 5Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors können in der Landesverwaltung eingerichtete Kontrollstellen im erforderlichen Ausmaß herangezogen werden und die Einhaltung der Dienstpflichten in der Abteilung auch gegen den Willen der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters (bzw der Fachgruppen- oder Referatsleitung) prüfen. Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin bzw eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die bzw der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese bzw dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen. Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich abzustellen. Gleichzeitig sind erforderlichenfalls weitere Veranlassungen (disziplinäre Maßnahmen usw) unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls im Dienstweg zu veranlassen. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter sowie die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor sind umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

  1. (1)Absatz einsDer Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5) sowie die der Abteilung zukommenden Aufgaben im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Ansätzen des Landeshaushalts. Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegt im Krisenfall in ihrem bzw seinem Zuständigkeitsbereich die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Krisenmanagement und in jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (§ 7 Abs 3) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (§ 14 Abs 2) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verantwortet die Koordination der Angelegenheiten der in der lit C des Anhanges zur Anlage der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung der Abteilung zugeordneten Einrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten. Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Absatz 4 und 5) sowie die der Abteilung zukommenden Aufgaben im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Ansätzen des Landeshaushalts. Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegt im Krisenfall in ihrem bzw seinem Zuständigkeitsbereich die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Krisenmanagement und in jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (Paragraph 7, Absatz 3,) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (Paragraph 14, Absatz 2,) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verantwortet die Koordination der Angelegenheiten der in der lit C des Anhanges zur Anlage der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung der Abteilung zugeordneten Einrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten. Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
  2. (1a)Absatz eins aFür den Bereich der Landesamtsdirektion fungiert die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor als Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter. In Bezug auf Fachgruppen obliegt ihr bzw ihm dabei unbeschadet ihrer bzw seiner Befugnisse nach § 3 Abs 3 letzter Satz jedoch lediglich die Dienstaufsicht über die Fachgruppenleiterinnen bzw Fachgruppenleiter einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Die Fachaufsicht über diese obliegt der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor nur insoweit, als in der Fachgruppe Angelegenheiten des Inneren Dienstes besorgt werden, oder sie bzw er sich die Fachaufsicht in einer Angelegenheit wegen des Zusammenhangs mit dem Inneren Dienst oder der besonderen Bedeutung im Einzelfall oder durch Festlegung im Organisationshandbuch vorbehält. Der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Abs 1 vierter Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt für die Leiterin oder den Leiter einer Fachgruppe sinngemäß. Für Referate in der Landesamtsdirektion, die zu keiner Fachgruppe gehören, hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein den Anforderungen des jeweiligen Referats angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.Für den Bereich der Landesamtsdirektion fungiert die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor als Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter. In Bezug auf Fachgruppen obliegt ihr bzw ihm dabei unbeschadet ihrer bzw seiner Befugnisse nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz jedoch lediglich die Dienstaufsicht über die Fachgruppenleiterinnen bzw Fachgruppenleiter einschließlich der Kontrolle (Absatz 4 und 5). Die Fachaufsicht über diese obliegt der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor nur insoweit, als in der Fachgruppe Angelegenheiten des Inneren Dienstes besorgt werden, oder sie bzw er sich die Fachaufsicht in einer Angelegenheit wegen des Zusammenhangs mit dem Inneren Dienst oder der besonderen Bedeutung im Einzelfall oder durch Festlegung im Organisationshandbuch vorbehält. Der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe einschließlich der Kontrolle (Absatz 4 und 5). Absatz eins, vierter Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt für die Leiterin oder den Leiter einer Fachgruppe sinngemäß. Für Referate in der Landesamtsdirektion, die zu keiner Fachgruppe gehören, hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein den Anforderungen des jeweiligen Referats angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
  3. (2)Absatz 2Die Leiterinnen bzw Leiter der Abteilungen, Fachgruppen, Referate, angegliederten Dienststellen und Außenstellen sowie andere mit einer Führungsposition betraute Bedienstete sind für die Wahrnehmung der ihnen zukommenden Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte umfassend verantwortlich. Sie sind Rechtsnormen und moralischen Werten verpflichtet, handeln stets vorbildhaft, arbeiten konstruktiv mit anderen Führungskräften und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern zusammen und tragen so zum Wohl des Landes Salzburg bei.
  4. (3)Absatz 3Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin bzw den Abteilungsleiter zu richten. Das Weisungsrecht der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors in Angelegenheiten des Inneren Dienstes gegenüber allen Bediensteten des Amtes bleibt unberührt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind grundsätzlich an die Leiterin bzw den Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht unmittelbar untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen. Nähere Regelungen über die Weisungszusammenhänge sind im Organisationshandbuch zu treffen (§ 7).Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin bzw den Abteilungsleiter zu richten. Das Weisungsrecht der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors in Angelegenheiten des Inneren Dienstes gegenüber allen Bediensteten des Amtes bleibt unberührt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind grundsätzlich an die Leiterin bzw den Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht unmittelbar untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen. Nähere Regelungen über die Weisungszusammenhänge sind im Organisationshandbuch zu treffen (Paragraph 7,).
  5. (4)Absatz 4Die Einhaltung der Dienstpflichten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter zu kontrollieren. Nach Maßgabe des Organisationshandbuchs kann diese Aufgabe auch Referatsleiterinnen und Referatsleiterinnen obliegen. In der Landesamtsdirektion obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten durch Fachgruppenleiterinnen und Fachgruppenleiter sowie durch nicht in einer Fachgruppe tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor, im Übrigen unbeschadet der Befugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors nach § 3 Abs 3 letzter Satz der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter. Der zweite Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Die Einhaltung der Dienstpflichten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter zu kontrollieren. Nach Maßgabe des Organisationshandbuchs kann diese Aufgabe auch Referatsleiterinnen und Referatsleiterinnen obliegen. In der Landesamtsdirektion obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten durch Fachgruppenleiterinnen und Fachgruppenleiter sowie durch nicht in einer Fachgruppe tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor, im Übrigen unbeschadet der Befugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter. Der zweite Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht.
  6. (5)Absatz 5Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors können in der Landesverwaltung eingerichtete Kontrollstellen im erforderlichen Ausmaß herangezogen werden und die Einhaltung der Dienstpflichten in der Abteilung auch gegen den Willen der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters (bzw der Fachgruppen- oder Referatsleitung) prüfen. Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin bzw eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die bzw der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese bzw dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen. Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich abzustellen. Gleichzeitig sind erforderlichenfalls weitere Veranlassungen (disziplinäre Maßnahmen usw) unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls im Dienstweg zu veranlassen. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter sowie die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor sind umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

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