§ 116 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß(Anm: entfallen auf Grund § 46 Abs 2 LTWO 1998LGBl Nr 78/2023 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale). Anmerkung, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs 2 oder § 104 dieses Gesetzesentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2023

Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß(Anm: entfallen auf Grund § 46 Abs 2 LTWO 1998LGBl Nr 78/2023 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale). Anmerkung, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs 2 oder § 104 dieses Gesetzesentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

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