§ 74a GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.Vor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 51 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 51 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 51a Abs 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 80) festzuhalten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 51 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 80,) festzuhalten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.
  3. (2a)Absatz 2 aWenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Absatz 2, festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.
  4. (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.

(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 51a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs 3 Z 1 (eidesstattliche Erklärung). Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 44 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert, kein Wahlkuvert der Gemeinde oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.

(2a) Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsVor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.Vor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 51 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 51 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 51a Abs 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 80) festzuhalten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 51 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 80,) festzuhalten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.
  3. (2a)Absatz 2 aWenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Absatz 2, festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.
  4. (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.

(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 51a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs 3 Z 1 (eidesstattliche Erklärung). Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 44 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert, kein Wahlkuvert der Gemeinde oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.

(2a) Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.

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