§ 7 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(Anm: aufgehoben durch § 7LGBl Nr 78/2023).

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und HilfsmittelAnmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem Stand des Amtes zugewiesen2023, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird).

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(Anm: aufgehoben durch § 7LGBl Nr 78/2023).

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und HilfsmittelAnmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem Stand des Amtes zugewiesen2023, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird).

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