§ 2b.Paragraph 2 b, Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VbA auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2024 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich1.Ziffer einsder Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998,der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 34, Absat... mehr lesen...