Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 25.11.2024

Gesetze 1-2 von 2

9 Paragrafen zu Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) aktualisiert


§ 9 BSpkV

§ 9.Paragraph 9, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen. Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BSpG sind in die Grenzen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSpG genannten Ba... mehr lesen...


§ 10 BSpkV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesminis... mehr lesen...


§ 7 BSpkV

(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.(2)Absatz 2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrecht... mehr lesen...


§ 8 BSpkV

§ 8.Paragraph 8, Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in d... mehr lesen...


§ 6 BSpkV

(1)Absatz einsDie Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen... mehr lesen...


§ 3 BSpkV

(1)Absatz einsGroßbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche M... mehr lesen...


§ 5 BSpkV

§ 5.Paragraph 5, Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach ... mehr lesen...


§ 2 BSpkV

(1)Absatz einsGroßbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die ... mehr lesen...


§ 1 BSpkV

(1)Absatz einsDie Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1, wenn d... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.24

4 Paragrafen zu Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung (KI-RMV) aktualisiert


§ 14 KI-RMV

Verweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils auf die folgenden Fassungen:1.Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditins... mehr lesen...


§ 15 KI-RMV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 10, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,... mehr lesen...


§ 11 KI-RMV

 (1) Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückz... mehr lesen...


§ 2 KI-RMV

(1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, als diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wu... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.24
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