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(2) Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens 100 Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt Salzburg unterzeichnet sein. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familien- bzw Nachname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.
(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muß enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:
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(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.
(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 3 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied des im Amt befindlichen Gemeinderates spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl des Gemeinderates einbringen.
(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates überreicht, gilt der im Amt befindliche Gemeinderat als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens 100 Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt Salzburg unterzeichnet sein. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familien- bzw Nachname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.
(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muß enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:
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(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.
(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 3 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied des im Amt befindlichen Gemeinderates spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl des Gemeinderates einbringen.
(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates überreicht, gilt der im Amt befindliche Gemeinderat als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.