Anl. 1 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Amtstitel, besondere Ernennungserfordernisse,
DefinitivstellungserfordernisseI. Teilrömisch eins. Teil
A) Dienstzweige, Dienstklassen, Amtstitel

Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A)

Dienstzweige:

1 Amtsärztlicher Dienst

2 Fürsorgeärztlicher Dienst

3 Höherer sozialmedizinischer Dienst

4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher Dienst

6 Höherer Verwaltungsdienst

7 Höherer Baudienst

8 Höherer technischer Dienst

9 Höherer forsttechnischer Dienst

10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst

11 Höherer technischer Agrardienst

12 Höherer Archivdienst

13 Dienst der akademischen Restauratoren

14 Dienst der Apotheker

15 Höherer psychologischer Dienst

16 Höherer Redaktionsdienst

17 Höherer Wirtschaftsdienst

18 Wissenschaftlicher Dienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen römisch III bis römisch IX in Betracht.

Amtstitel:

In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:In den Dienstklassen römisch VIII und römisch IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden:

  1. 1.Ziffer einsim Amt der Landesregierung:Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs;
  2. 2.Ziffer 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,);
  3. 3.Ziffer 3in den Bezirkshauptmannschaften:Leiter der Bezirkshauptmannschaft.

1.

im Amt der Landesregierung:

Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs;

2.

in den Krankenanstalten des Landes:

ärztliche Direktoren und deren Stellvertreter;

Wirtschaftsdirektoren;

3.

in den Bezirkshauptmannschaften:

Leiter der Bezirkshauptmannschaft.

Gehobener Dienst (Verwendungsgruppe B)

Dienstzweige:

19 Landschaftliche Forstverwaltung

20 Gehobener Forstaufsichtsdienst

21 Gehobener Rechnungsdienst

22 Gehobener Archivdienst

23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane

24 Gehobener Redaktionsdienst

25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst

26 Gehobener statistischer Dienst

27 Gehobener Stenografendienst

28 Gehobener Verwaltungsdienst

29 Gehobener Gartenbaudienst

30 Gehobener technischer Dienst

31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden

32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst

33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer

Dienst

33a Gehobener Hebammendienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen römisch II bis römisch VII in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Fachdienst (Verwendungsgruppe C)

Dienstzweige:

34 Fachdienst der Bewährungshilfe

35 Fürsorgefachdienst

36 Gartenbaudienst

37 Medizinisch-technischer Fachdienst

38 Rechnungsfachdienst

39 Verwaltungsfachdienst

40 Technischer Fachdienst

41 Agrartechnischer Fachdienst

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)42 (entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,)

43 Garagen- und Werkmeisterdienst

44 Werkstättenleiter

45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem GuKG

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch fünf kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Mittlerer Dienst (Verwendungsgruppe D)

Dienstzweige:

47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst

49 Kraftwagenlenker

50 Mittlerer Verwaltungsdienst

51 Mittlerer technischer Dienst

52 Sanitätshilfsdienst

52a Medizinischer Assistenzdienst

53 Dienst der Pflegeassistenzberufe

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

B) Besondere Amtstitel

Den mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:

Funktion Besonderer Amtstitel

Landesamtsdirektor Landesamtsdirektor

Stellvertreter des Landesamtsdirektor-Stellvertreter

Landesamtsdirektors

Leiter der Landtagsdirektion Landtagsdirektor

Fachlicher Leiter des Landessanitätsdirektor

Landessanitätswesens

Stellvertreter des Landessanitätsinspektor

Landessanitätsdirektors

Fachlicher Leiter des Landesveterinärdirektor

Veterinärwesens beim

Amt der Landesregierung

Stellvertreter des Landesveterinärinspektor

Landesveterinärdirektors

Leiter der Landesbaudirektion Landesbaudirektor

Stellvertreter des Landesbaudirektor-Stellvertreter

Landesbaudirektors

Leiter des forsttechnischen Landesforstdirektor

Dienstes beim Amt der

Landesregierung

Stellvertreter des Landesforstinspektor

Landesforstdirektors

Leiter des Landespressebüros Chefredakteur

Leiter des Landesarchivs Direktor

Leiter der Landesbuchhaltung Landesbuchhaltungsdirektor

Leiter des geologischen Dienstes Landesgeologe

Leiter des Landessportbüros Landessportdirektor

Leiter einer Bezirkshauptmann

Bezirkshauptmannschaft

ärztlicher Leiter einer Ärztlicher Direktor

Krankenanstalt

Leiter des Pflegedienstes Pflegedirektor, Pflegedirektorin

Leiter einer medizinischen Primararzt, Primarärztin

Abteilung

Leiter der wirtschaftlichen, Wirtschaftsdirektor

administrativen und technischen

Angelegenheiten einer

Krankenanstalt

II. Teilrömisch II. Teil
Besondere Ernennungserfordernisse,
Definitivstellungserfordernisse

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

A) Höherer Dienst
(Verwendungsgruppe A)Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung.

Diese ist nachzuweisen durch:

  1. 1.Ziffer einsden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet Paragraph 235, BDG 1979 sinngemäß Anwendung;
  2. 2.Ziffer 2den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;

2.

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums Paragraph 235, BDG 1979 Anwendung.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

1 Amtsärztlicher Dienst Der Abschluß der medizinischen Studien

2 Fürsorgeärztlicher und die Berechtigung zur selbständigen

Dienst Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine

3 Höherer Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist

sozialmedizinischer ausgeschlossen.

Dienst

4 Dienst der Ärzte an den

Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher Der Abschluß der tierärztlichen Studien.

Dienst

6 Höherer Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen

Verwaltungsdienst Studien.

7 Höherer Baudienst Der Abschluß der technischen Studien oder

der kulturtechnischen Studien.

8 Höherer technischer Der Abschluß der technischen Studien, der

Dienst montanistischen Studien, der Studien der

Bodenkultur, der Studien der Architektur

an der Akademie der bildenden Künste oder

der philosophischen Studien für

mathematisch-naturwissenschaftliche

Fächer.

9 Höherer Der Abschluß der forstwirtschaftlichen

forsttechnischer Studien. Für die Definitivstellung

Dienst überdies die erfolgreiche Ablegung der

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

10 Höherer Der Abschluß der landwirtschaftlichen

landwirtschaftlicher Studien.

Dienst

11 Höherer technischer Der Abschluß der Studien der Bodenkultur

Agrardienst in der forstwirtschaftlichen,

kulturtechnischen oder

landwirtschaftlichen Studienrichtung oder

der Studien der Geodäsie, der

Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.

12 Höherer Archivdienst Der Abschluß der philosophischen Studien,

der theologischen Studien, der

rechtswissenschaftlichen Studien, der

staatswissenschaftlichen Studien oder der

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studien und die erfolgreiche Ablegung der

Staatsprüfung des österreichischen

Institutes für Geschichtsforschung.

13 Dienst der Der Abschluß der Studien an der

akademischen Meisterschule für Konservierung und

Restauratoren Technologie an der Akademie der

bildenden Künste oder Abschluß der

Studien einer einschlägigen Fachrichtung

an einer anderen Hochschule. In allen

Fällen überdies der Nachweis einer

dreijährigen, besonderen

praktisch-künstlerischen Fachbildung oder

Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

14 Dienst der Der Abschluß der pharmazeutischen Studien

Apotheker und die erfolgreiche Ablegung der

praktischen Prüfung für den

Apothekerberuf nach Zurücklegung der

hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

Für Leiter von Apotheken überdies der

Nachweis der Berechtigung zur Leitung

einer öffentlichen Apotheke. Eine

Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist

ausgeschlossen.

15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß

Dienst § 1 des Psychologengesetzes.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

höheren psychologischen oder

schulpsychologischen Dienst nach

einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder

die Zurücklegung einer mindestens

dreijährigen Lehrpraxis in einer den

Verwendungsgruppen L1 oder L2

entsprechenden Verwendung.

16 Höherer Der Abschluß eines einschlägigen

Redaktionsdienst Hochschulstudiums.

17 Höherer Der Abschluß der staatswissenschaftlichen

Wirtschaftsdienst Studien, der sozial- und

wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

volkswirtschaftlichen oder sozial- und

wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung oder der Studien an der

Hochschule für Welthandel.

18 Wissenschaftlicher Der Abschluß der sozial- und

Dienst wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

Studien an der Hochschule für Welthandel

oder philosophischen Studien oder eine

wissenschaftliche Berufsvorbildung in

einer der Verwendung entsprechenden

Fachrichtung.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden

Bereich. Für die schriftliche Prüfung

kann in den Prüfungsvorschriften auch

eine Hausarbeit geschrieben werden. In

der Prüfungsvorschrift kann auch

bestimmt werden, daß der Prüfungssenat

eine vorgelegte wissenschaftliche

Veröffentlichung des Beamten als

erfolgreiche Ablegung der schriftlichen

Prüfung oder eines bestimmten Teiles

derselben werten kann.

B) Gehobener Dienst
(Verwendungsgruppe B)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Als Reifeprüfung gilt auch:

  1. 1.Ziffer einsdas Diplom einer Akademie für Sozialarbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschulgesetzes);der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (Paragraph 6, des Fachhochschulgesetzes);
  3. 3.Ziffer 3die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung;
  4. 4.Ziffer 4eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.

1.

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit;

2.

der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes);

3.

die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung;

4.

eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.

Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

  1. a)Litera aPflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums):
    1. aa)Sub-Litera, a, aDeutsch,
    2. bb)Sub-Litera, b, bGeschichte und Sozialkunde und
    3. cc)Sub-Litera, c, cGeographie und Wirtschaftskunde; und
  2. b)Litera bNach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur
    1. 6.Ziffer 6Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in Sub-Litera, a, a bis cc angeführten Fächer:
      1. aa)Sub-Litera, a, aFremdsprache,
      2. bb)Sub-Litera, b, beine weiter Fremdsprache,
      3. cc)Sub-Litera, c, cMathematik,
      4. dd)Sub-Litera, d, dPhysik,
      5. ee)Sub-Litera, e, eChemie,
      6. ff)Sub-Litera, f, fNaturgeschichte.

a)

Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums):

aa)

Deutsch,

bb)

Geschichte und Sozialkunde und

cc)

Geographie und Wirtschaftskunde; und

b)

Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur

6.

Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:

aa)

Fremdsprache,

bb)

eine weiter Fremdsprache,

cc)

Mathematik,

dd)

Physik,

ee)

Chemie,

ff)

Naturgeschichte.

Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

19 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren

Forstaufsichtsdienst Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Försterschule) abzulegen. Dieses

Erfordernis wird für die Dienstklassen II

bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die

Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

372/1971, zutrifft.

Für die Defintivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Forstdienst.

20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren

Landwirtschaftlichen Lehranstalt für Forstwirtschaft

Forstverwaltung (Försterschule) abzulegen. Dieses

Erfordernis wird für die Dienstklassen

II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf

die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

372/1971, zutrifft.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Försterdienst.

22 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an

Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer

lebenden Fremdsprache der Nachweis der

Kenntnisse der lateinischen Sprache zu

erbringen.

23 Gehobener Dienst der

Lebensmittelkontrollorgane

Überdies der Nachweis der fachlichen

Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des

Lebensmittelgesetzes 1975.

25 Gehobener sozialer An Stelle der Reifeprüfung ist die

Betreuungsdienst erfolgreiche Absolvierung einer Akademie

für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)

Ernennungserfordernis.

26 Gehobener Die Prüfung für den gehobenen

statistischer Dienst statistischen Dienst kann auch durch die

Erbringung der

Definitivstellungserfordernisse für die

Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.

29 Gehobener Die Reifeprüfung ist an der höheren

Gartenbaudienst Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für

Gartenbau abzulegen.

32 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren

landwirtschaftlicher landwirtschaftlichen Lehranstalt

Dienst abzulegen.

Überdies eine zweijährige Praxis in dem

Fach, in dem der Beamte verwendet werden

soll.

33 Gehobener medizinisch- An Stelle der Reifeprüfung ist

und Ernennungserfordernis:

veterinärmedizinisch- a) für die medizinisch-technischen

technischer Dienst Dienste: die Erfüllung der

Voraussetzungen zur Ausübung des

gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche

Absolvierung eines mindestens

zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität

oder einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach

dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.

C) Fachdienst
(Verwendungsgruppe C)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

  1. a)Litera anach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
  2. b)Litera bin der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder
  3. c)Litera cdurch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung).

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung).

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

34 Fachdienst der Überdies die erfolgreiche Ablegung der

Bewährungshilfe Prüfung für den Fachdienst der

35 Fürsorgefachdienst Bewährungshilfe und den

Fürsorgefachdienst oder an Stelle der

vorgeschriebenen Verwendung und der

vorstehenden angeführten Erfordernisse

die erfolgreiche Absolvierung einer

Fachschule für Sozialarbeit

(Fürsorgeschule).

36 Gartenbaudienst An Stelle der vorgeschriebenen

Verwendung:

a) die Absolvierung einer

landwirtschaftlichen Fachschule,

Fachrichtung Gartenbau,

b) die erfolgreiche Ablegung der

Meisterprüfung im Sinne der land-

und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsvorschriften oder

c) eine sechsjährige Verwendung als

Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre

in probeweiser Verwendung im

Gartenbaudienst.

37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung

Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung des

medizinisch-technischen Fachdienstes nach

den Bestimmungen des

Krankenpflegegesetzes.

40 Technischer Fachdienst Die Zeit der Absolvierung einer

41 Agrartechnischer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist

Fachdienst bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in

die vorgeschriebene Verwendungszeit

einzurechnen, soweit sie nach Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden

ist.

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)

43 Garagen- und An Stelle der vorgeschriebenen

Werkmeisterdienst Verwendung:

1. die Erlernung eines für den Dienst

einschlägigen metallverarbeitenden

Lehrberufes,

2. die erfolgreiche Ablegung der für die

Dienstverwendung erforderlichen

Kraftwagenlenkerprüfung und

3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit

als Beamter eines einschlägigen

Dienstzweiges der Verwendungsgruppen

P1, P2 oder P3 oder als Beamter des

mittleren Dienstes in technischer bzw.

handwerklicher Verwendung.

44 Werkstättenleiter Ablegung der Meisterprüfung in einem

einschlägigen Lehrberuf.

45 Gehobener Dienst für An Stelle der vorgeschriebenen

Gesundheits- und Verwendung die Berechtigung zur Ausübung

Krankenpflege nach des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

dem GuKG und Krankenpflege nach dem GuKG.

D) Mittlerer Dienst
(Verwendungsgruppe D)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.

Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

47 Handwerker in der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere

des Truppendienstes mit der Fachrichtung

Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie

Wachebeamte sind von der Dienstprüfung

befreit.

49 Kraftwagenlenker 1. a) die Erlernung eines für den Dienst

einschlägigen metallverarbeitenden

Lehrberufes oder

b) eine mindestens einjährige

erfolgreiche Verwendung im

Dienstzweig und

2. die erfolgreiche Ablegung der für die

Dienstverwendung erforderlichen

Kraftwagenlenkerprüfung.

50 Mittlerer Wie Kanzleidienst (48).

Verwaltungsfachdienst

51 Mittlerer technischer 1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung

Dienst einer technischen Fachschule

baugewerblicher Richtung oder eines

dreijährigen Fachkurses beim Amt einer

Landesregierung, der nach einem vom

Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan

eingerichtet wurde.

2. Sonst: für die Definitivstellung die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den mittleren technischen Dienst.

Diese Prüfung wird durch die Prüfung

für Unteroffiziere des technischen

Dienstes ersetzt.

52 Sanitätshilfsdienst Die Berechtigung zur Ausübung von

Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes

nach dem MTF-SHD-G.

52a Medizinischer Die Berechtigung zur Ausübung

Assistenzdienst von Tätigkeiten nach dem MABG.

53. Dienst der Die Berechtigung zur Ausübung von

Pflege- Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-

assistenzberufe assistenz oder der Pflegefach-

assistenz nach dem GuKG.

E) Hilfsdienst
(Verwendungsgruppe E)

(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1991,)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.2025
Amtstitel, besondere Ernennungserfordernisse,
DefinitivstellungserfordernisseI. Teilrömisch eins. Teil
A) Dienstzweige, Dienstklassen, Amtstitel

Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A)

Dienstzweige:

1 Amtsärztlicher Dienst

2 Fürsorgeärztlicher Dienst

3 Höherer sozialmedizinischer Dienst

4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher Dienst

6 Höherer Verwaltungsdienst

7 Höherer Baudienst

8 Höherer technischer Dienst

9 Höherer forsttechnischer Dienst

10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst

11 Höherer technischer Agrardienst

12 Höherer Archivdienst

13 Dienst der akademischen Restauratoren

14 Dienst der Apotheker

15 Höherer psychologischer Dienst

16 Höherer Redaktionsdienst

17 Höherer Wirtschaftsdienst

18 Wissenschaftlicher Dienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen römisch III bis römisch IX in Betracht.

Amtstitel:

In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:In den Dienstklassen römisch VIII und römisch IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden:

  1. 1.Ziffer einsim Amt der Landesregierung:Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs;
  2. 2.Ziffer 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,);
  3. 3.Ziffer 3in den Bezirkshauptmannschaften:Leiter der Bezirkshauptmannschaft.

1.

im Amt der Landesregierung:

Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs;

2.

in den Krankenanstalten des Landes:

ärztliche Direktoren und deren Stellvertreter;

Wirtschaftsdirektoren;

3.

in den Bezirkshauptmannschaften:

Leiter der Bezirkshauptmannschaft.

Gehobener Dienst (Verwendungsgruppe B)

Dienstzweige:

19 Landschaftliche Forstverwaltung

20 Gehobener Forstaufsichtsdienst

21 Gehobener Rechnungsdienst

22 Gehobener Archivdienst

23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane

24 Gehobener Redaktionsdienst

25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst

26 Gehobener statistischer Dienst

27 Gehobener Stenografendienst

28 Gehobener Verwaltungsdienst

29 Gehobener Gartenbaudienst

30 Gehobener technischer Dienst

31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden

32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst

33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer

Dienst

33a Gehobener Hebammendienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen römisch II bis römisch VII in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Fachdienst (Verwendungsgruppe C)

Dienstzweige:

34 Fachdienst der Bewährungshilfe

35 Fürsorgefachdienst

36 Gartenbaudienst

37 Medizinisch-technischer Fachdienst

38 Rechnungsfachdienst

39 Verwaltungsfachdienst

40 Technischer Fachdienst

41 Agrartechnischer Fachdienst

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)42 (entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,)

43 Garagen- und Werkmeisterdienst

44 Werkstättenleiter

45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem GuKG

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch fünf kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Mittlerer Dienst (Verwendungsgruppe D)

Dienstzweige:

47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst

49 Kraftwagenlenker

50 Mittlerer Verwaltungsdienst

51 Mittlerer technischer Dienst

52 Sanitätshilfsdienst

52a Medizinischer Assistenzdienst

53 Dienst der Pflegeassistenzberufe

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

B) Besondere Amtstitel

Den mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:

Funktion Besonderer Amtstitel

Landesamtsdirektor Landesamtsdirektor

Stellvertreter des Landesamtsdirektor-Stellvertreter

Landesamtsdirektors

Leiter der Landtagsdirektion Landtagsdirektor

Fachlicher Leiter des Landessanitätsdirektor

Landessanitätswesens

Stellvertreter des Landessanitätsinspektor

Landessanitätsdirektors

Fachlicher Leiter des Landesveterinärdirektor

Veterinärwesens beim

Amt der Landesregierung

Stellvertreter des Landesveterinärinspektor

Landesveterinärdirektors

Leiter der Landesbaudirektion Landesbaudirektor

Stellvertreter des Landesbaudirektor-Stellvertreter

Landesbaudirektors

Leiter des forsttechnischen Landesforstdirektor

Dienstes beim Amt der

Landesregierung

Stellvertreter des Landesforstinspektor

Landesforstdirektors

Leiter des Landespressebüros Chefredakteur

Leiter des Landesarchivs Direktor

Leiter der Landesbuchhaltung Landesbuchhaltungsdirektor

Leiter des geologischen Dienstes Landesgeologe

Leiter des Landessportbüros Landessportdirektor

Leiter einer Bezirkshauptmann

Bezirkshauptmannschaft

ärztlicher Leiter einer Ärztlicher Direktor

Krankenanstalt

Leiter des Pflegedienstes Pflegedirektor, Pflegedirektorin

Leiter einer medizinischen Primararzt, Primarärztin

Abteilung

Leiter der wirtschaftlichen, Wirtschaftsdirektor

administrativen und technischen

Angelegenheiten einer

Krankenanstalt

II. Teilrömisch II. Teil
Besondere Ernennungserfordernisse,
Definitivstellungserfordernisse

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

A) Höherer Dienst
(Verwendungsgruppe A)Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung.

Diese ist nachzuweisen durch:

  1. 1.Ziffer einsden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet Paragraph 235, BDG 1979 sinngemäß Anwendung;
  2. 2.Ziffer 2den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;

2.

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums Paragraph 235, BDG 1979 Anwendung.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

1 Amtsärztlicher Dienst Der Abschluß der medizinischen Studien

2 Fürsorgeärztlicher und die Berechtigung zur selbständigen

Dienst Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine

3 Höherer Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist

sozialmedizinischer ausgeschlossen.

Dienst

4 Dienst der Ärzte an den

Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher Der Abschluß der tierärztlichen Studien.

Dienst

6 Höherer Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen

Verwaltungsdienst Studien.

7 Höherer Baudienst Der Abschluß der technischen Studien oder

der kulturtechnischen Studien.

8 Höherer technischer Der Abschluß der technischen Studien, der

Dienst montanistischen Studien, der Studien der

Bodenkultur, der Studien der Architektur

an der Akademie der bildenden Künste oder

der philosophischen Studien für

mathematisch-naturwissenschaftliche

Fächer.

9 Höherer Der Abschluß der forstwirtschaftlichen

forsttechnischer Studien. Für die Definitivstellung

Dienst überdies die erfolgreiche Ablegung der

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

10 Höherer Der Abschluß der landwirtschaftlichen

landwirtschaftlicher Studien.

Dienst

11 Höherer technischer Der Abschluß der Studien der Bodenkultur

Agrardienst in der forstwirtschaftlichen,

kulturtechnischen oder

landwirtschaftlichen Studienrichtung oder

der Studien der Geodäsie, der

Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.

12 Höherer Archivdienst Der Abschluß der philosophischen Studien,

der theologischen Studien, der

rechtswissenschaftlichen Studien, der

staatswissenschaftlichen Studien oder der

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studien und die erfolgreiche Ablegung der

Staatsprüfung des österreichischen

Institutes für Geschichtsforschung.

13 Dienst der Der Abschluß der Studien an der

akademischen Meisterschule für Konservierung und

Restauratoren Technologie an der Akademie der

bildenden Künste oder Abschluß der

Studien einer einschlägigen Fachrichtung

an einer anderen Hochschule. In allen

Fällen überdies der Nachweis einer

dreijährigen, besonderen

praktisch-künstlerischen Fachbildung oder

Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

14 Dienst der Der Abschluß der pharmazeutischen Studien

Apotheker und die erfolgreiche Ablegung der

praktischen Prüfung für den

Apothekerberuf nach Zurücklegung der

hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

Für Leiter von Apotheken überdies der

Nachweis der Berechtigung zur Leitung

einer öffentlichen Apotheke. Eine

Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist

ausgeschlossen.

15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß

Dienst § 1 des Psychologengesetzes.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

höheren psychologischen oder

schulpsychologischen Dienst nach

einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder

die Zurücklegung einer mindestens

dreijährigen Lehrpraxis in einer den

Verwendungsgruppen L1 oder L2

entsprechenden Verwendung.

16 Höherer Der Abschluß eines einschlägigen

Redaktionsdienst Hochschulstudiums.

17 Höherer Der Abschluß der staatswissenschaftlichen

Wirtschaftsdienst Studien, der sozial- und

wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

volkswirtschaftlichen oder sozial- und

wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung oder der Studien an der

Hochschule für Welthandel.

18 Wissenschaftlicher Der Abschluß der sozial- und

Dienst wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

Studien an der Hochschule für Welthandel

oder philosophischen Studien oder eine

wissenschaftliche Berufsvorbildung in

einer der Verwendung entsprechenden

Fachrichtung.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden

Bereich. Für die schriftliche Prüfung

kann in den Prüfungsvorschriften auch

eine Hausarbeit geschrieben werden. In

der Prüfungsvorschrift kann auch

bestimmt werden, daß der Prüfungssenat

eine vorgelegte wissenschaftliche

Veröffentlichung des Beamten als

erfolgreiche Ablegung der schriftlichen

Prüfung oder eines bestimmten Teiles

derselben werten kann.

B) Gehobener Dienst
(Verwendungsgruppe B)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Als Reifeprüfung gilt auch:

  1. 1.Ziffer einsdas Diplom einer Akademie für Sozialarbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschulgesetzes);der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (Paragraph 6, des Fachhochschulgesetzes);
  3. 3.Ziffer 3die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung;
  4. 4.Ziffer 4eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.

1.

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit;

2.

der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes);

3.

die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung;

4.

eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.

Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

  1. a)Litera aPflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums):
    1. aa)Sub-Litera, a, aDeutsch,
    2. bb)Sub-Litera, b, bGeschichte und Sozialkunde und
    3. cc)Sub-Litera, c, cGeographie und Wirtschaftskunde; und
  2. b)Litera bNach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur
    1. 6.Ziffer 6Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in Sub-Litera, a, a bis cc angeführten Fächer:
      1. aa)Sub-Litera, a, aFremdsprache,
      2. bb)Sub-Litera, b, beine weiter Fremdsprache,
      3. cc)Sub-Litera, c, cMathematik,
      4. dd)Sub-Litera, d, dPhysik,
      5. ee)Sub-Litera, e, eChemie,
      6. ff)Sub-Litera, f, fNaturgeschichte.

a)

Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums):

aa)

Deutsch,

bb)

Geschichte und Sozialkunde und

cc)

Geographie und Wirtschaftskunde; und

b)

Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur

6.

Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:

aa)

Fremdsprache,

bb)

eine weiter Fremdsprache,

cc)

Mathematik,

dd)

Physik,

ee)

Chemie,

ff)

Naturgeschichte.

Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

19 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren

Forstaufsichtsdienst Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Försterschule) abzulegen. Dieses

Erfordernis wird für die Dienstklassen II

bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die

Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

372/1971, zutrifft.

Für die Defintivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Forstdienst.

20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren

Landwirtschaftlichen Lehranstalt für Forstwirtschaft

Forstverwaltung (Försterschule) abzulegen. Dieses

Erfordernis wird für die Dienstklassen

II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf

die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

372/1971, zutrifft.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Försterdienst.

22 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an

Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer

lebenden Fremdsprache der Nachweis der

Kenntnisse der lateinischen Sprache zu

erbringen.

23 Gehobener Dienst der

Lebensmittelkontrollorgane

Überdies der Nachweis der fachlichen

Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des

Lebensmittelgesetzes 1975.

25 Gehobener sozialer An Stelle der Reifeprüfung ist die

Betreuungsdienst erfolgreiche Absolvierung einer Akademie

für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)

Ernennungserfordernis.

26 Gehobener Die Prüfung für den gehobenen

statistischer Dienst statistischen Dienst kann auch durch die

Erbringung der

Definitivstellungserfordernisse für die

Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.

29 Gehobener Die Reifeprüfung ist an der höheren

Gartenbaudienst Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für

Gartenbau abzulegen.

32 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren

landwirtschaftlicher landwirtschaftlichen Lehranstalt

Dienst abzulegen.

Überdies eine zweijährige Praxis in dem

Fach, in dem der Beamte verwendet werden

soll.

33 Gehobener medizinisch- An Stelle der Reifeprüfung ist

und Ernennungserfordernis:

veterinärmedizinisch- a) für die medizinisch-technischen

technischer Dienst Dienste: die Erfüllung der

Voraussetzungen zur Ausübung des

gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche

Absolvierung eines mindestens

zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität

oder einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach

dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.

C) Fachdienst
(Verwendungsgruppe C)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

  1. a)Litera anach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
  2. b)Litera bin der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder
  3. c)Litera cdurch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung).

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung).

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

34 Fachdienst der Überdies die erfolgreiche Ablegung der

Bewährungshilfe Prüfung für den Fachdienst der

35 Fürsorgefachdienst Bewährungshilfe und den

Fürsorgefachdienst oder an Stelle der

vorgeschriebenen Verwendung und der

vorstehenden angeführten Erfordernisse

die erfolgreiche Absolvierung einer

Fachschule für Sozialarbeit

(Fürsorgeschule).

36 Gartenbaudienst An Stelle der vorgeschriebenen

Verwendung:

a) die Absolvierung einer

landwirtschaftlichen Fachschule,

Fachrichtung Gartenbau,

b) die erfolgreiche Ablegung der

Meisterprüfung im Sinne der land-

und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsvorschriften oder

c) eine sechsjährige Verwendung als

Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre

in probeweiser Verwendung im

Gartenbaudienst.

37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung

Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung des

medizinisch-technischen Fachdienstes nach

den Bestimmungen des

Krankenpflegegesetzes.

40 Technischer Fachdienst Die Zeit der Absolvierung einer

41 Agrartechnischer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist

Fachdienst bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in

die vorgeschriebene Verwendungszeit

einzurechnen, soweit sie nach Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden

ist.

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)

43 Garagen- und An Stelle der vorgeschriebenen

Werkmeisterdienst Verwendung:

1. die Erlernung eines für den Dienst

einschlägigen metallverarbeitenden

Lehrberufes,

2. die erfolgreiche Ablegung der für die

Dienstverwendung erforderlichen

Kraftwagenlenkerprüfung und

3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit

als Beamter eines einschlägigen

Dienstzweiges der Verwendungsgruppen

P1, P2 oder P3 oder als Beamter des

mittleren Dienstes in technischer bzw.

handwerklicher Verwendung.

44 Werkstättenleiter Ablegung der Meisterprüfung in einem

einschlägigen Lehrberuf.

45 Gehobener Dienst für An Stelle der vorgeschriebenen

Gesundheits- und Verwendung die Berechtigung zur Ausübung

Krankenpflege nach des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

dem GuKG und Krankenpflege nach dem GuKG.

D) Mittlerer Dienst
(Verwendungsgruppe D)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.

Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse

47 Handwerker in der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere

des Truppendienstes mit der Fachrichtung

Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie

Wachebeamte sind von der Dienstprüfung

befreit.

49 Kraftwagenlenker 1. a) die Erlernung eines für den Dienst

einschlägigen metallverarbeitenden

Lehrberufes oder

b) eine mindestens einjährige

erfolgreiche Verwendung im

Dienstzweig und

2. die erfolgreiche Ablegung der für die

Dienstverwendung erforderlichen

Kraftwagenlenkerprüfung.

50 Mittlerer Wie Kanzleidienst (48).

Verwaltungsfachdienst

51 Mittlerer technischer 1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung

Dienst einer technischen Fachschule

baugewerblicher Richtung oder eines

dreijährigen Fachkurses beim Amt einer

Landesregierung, der nach einem vom

Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan

eingerichtet wurde.

2. Sonst: für die Definitivstellung die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den mittleren technischen Dienst.

Diese Prüfung wird durch die Prüfung

für Unteroffiziere des technischen

Dienstes ersetzt.

52 Sanitätshilfsdienst Die Berechtigung zur Ausübung von

Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes

nach dem MTF-SHD-G.

52a Medizinischer Die Berechtigung zur Ausübung

Assistenzdienst von Tätigkeiten nach dem MABG.

53. Dienst der Die Berechtigung zur Ausübung von

Pflege- Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-

assistenzberufe assistenz oder der Pflegefach-

assistenz nach dem GuKG.

E) Hilfsdienst
(Verwendungsgruppe E)

(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1991,)

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