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Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienstzweige:
1 Amtsärztlicher Dienst
2 Fürsorgeärztlicher Dienst
3 Höherer sozialmedizinischer Dienst
4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken
5 Amtstierärztlicher Dienst
6 Höherer Verwaltungsdienst
7 Höherer Baudienst
8 Höherer technischer Dienst
9 Höherer forsttechnischer Dienst
10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst
11 Höherer technischer Agrardienst
12 Höherer Archivdienst
13 Dienst der akademischen Restauratoren
14 Dienst der Apotheker
15 Höherer psychologischer Dienst
16 Höherer Redaktionsdienst
17 Höherer Wirtschaftsdienst
18 Wissenschaftlicher Dienst
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen römisch III bis römisch IX in Betracht.
Amtstitel:
In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:In den Dienstklassen römisch VIII und römisch IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden:
1. | im Amt der Landesregierung: | |||||||||
Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs; | ||||||||||
2. | in den Krankenanstalten des Landes: | |||||||||
ärztliche Direktoren und deren Stellvertreter; | ||||||||||
Wirtschaftsdirektoren; | ||||||||||
3. | in den Bezirkshauptmannschaften: | |||||||||
Leiter der Bezirkshauptmannschaft. |
Dienstzweige:
19 Landschaftliche Forstverwaltung
20 Gehobener Forstaufsichtsdienst
21 Gehobener Rechnungsdienst
22 Gehobener Archivdienst
23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane
24 Gehobener Redaktionsdienst
25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst
26 Gehobener statistischer Dienst
27 Gehobener Stenografendienst
28 Gehobener Verwaltungsdienst
29 Gehobener Gartenbaudienst
30 Gehobener technischer Dienst
31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden
32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst
33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer
Dienst
33a Gehobener Hebammendienst
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen römisch II bis römisch VII in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Dienstzweige:
34 Fachdienst der Bewährungshilfe
35 Fürsorgefachdienst
36 Gartenbaudienst
37 Medizinisch-technischer Fachdienst
38 Rechnungsfachdienst
39 Verwaltungsfachdienst
40 Technischer Fachdienst
41 Agrartechnischer Fachdienst
42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)42 (entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,)
43 Garagen- und Werkmeisterdienst
44 Werkstättenleiter
45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch fünf kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Dienstzweige:
47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung
48 Kanzleidienst
49 Kraftwagenlenker
50 Mittlerer Verwaltungsdienst
51 Mittlerer technischer Dienst
52 Sanitätshilfsdienst
52a Medizinischer Assistenzdienst
53 Dienst der Pflegeassistenzberufe
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Den mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:
Funktion Besonderer Amtstitel
Landesamtsdirektor Landesamtsdirektor
Stellvertreter des Landesamtsdirektor-Stellvertreter
Landesamtsdirektors
Leiter der Landtagsdirektion Landtagsdirektor
Fachlicher Leiter des Landessanitätsdirektor
Landessanitätswesens
Stellvertreter des Landessanitätsinspektor
Landessanitätsdirektors
Fachlicher Leiter des Landesveterinärdirektor
Veterinärwesens beim
Amt der Landesregierung
Stellvertreter des Landesveterinärinspektor
Landesveterinärdirektors
Leiter der Landesbaudirektion Landesbaudirektor
Stellvertreter des Landesbaudirektor-Stellvertreter
Landesbaudirektors
Leiter des forsttechnischen Landesforstdirektor
Dienstes beim Amt der
Landesregierung
Stellvertreter des Landesforstinspektor
Landesforstdirektors
Leiter des Landespressebüros Chefredakteur
Leiter des Landesarchivs Direktor
Leiter der Landesbuchhaltung Landesbuchhaltungsdirektor
Leiter des geologischen Dienstes Landesgeologe
Leiter des Landessportbüros Landessportdirektor
Leiter einer Bezirkshauptmann
Bezirkshauptmannschaft
ärztlicher Leiter einer Ärztlicher Direktor
Krankenanstalt
Leiter des Pflegedienstes Pflegedirektor, Pflegedirektorin
Leiter einer medizinischen Primararzt, Primarärztin
Abteilung
Leiter der wirtschaftlichen, Wirtschaftsdirektor
administrativen und technischen
Angelegenheiten einer
Krankenanstalt
II. TeilDie Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
A) Höherer DienstDiese ist nachzuweisen durch:
1. | den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung; | |||||||||
2. | den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. |
Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums Paragraph 235, BDG 1979 Anwendung.
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
1 Amtsärztlicher Dienst Der Abschluß der medizinischen Studien
2 Fürsorgeärztlicher und die Berechtigung zur selbständigen
Dienst Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine
3 Höherer Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist
sozialmedizinischer ausgeschlossen.
Dienst
4 Dienst der Ärzte an den
Landeskliniken
5 Amtstierärztlicher Der Abschluß der tierärztlichen Studien.
Dienst
6 Höherer Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen
Verwaltungsdienst Studien.
7 Höherer Baudienst Der Abschluß der technischen Studien oder
der kulturtechnischen Studien.
8 Höherer technischer Der Abschluß der technischen Studien, der
Dienst montanistischen Studien, der Studien der
Bodenkultur, der Studien der Architektur
an der Akademie der bildenden Künste oder
der philosophischen Studien für
mathematisch-naturwissenschaftliche
Fächer.
9 Höherer Der Abschluß der forstwirtschaftlichen
forsttechnischer Studien. Für die Definitivstellung
Dienst überdies die erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
10 Höherer Der Abschluß der landwirtschaftlichen
landwirtschaftlicher Studien.
Dienst
11 Höherer technischer Der Abschluß der Studien der Bodenkultur
Agrardienst in der forstwirtschaftlichen,
kulturtechnischen oder
landwirtschaftlichen Studienrichtung oder
der Studien der Geodäsie, der
Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.
12 Höherer Archivdienst Der Abschluß der philosophischen Studien,
der theologischen Studien, der
rechtswissenschaftlichen Studien, der
staatswissenschaftlichen Studien oder der
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studien und die erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung des österreichischen
Institutes für Geschichtsforschung.
13 Dienst der Der Abschluß der Studien an der
akademischen Meisterschule für Konservierung und
Restauratoren Technologie an der Akademie der
bildenden Künste oder Abschluß der
Studien einer einschlägigen Fachrichtung
an einer anderen Hochschule. In allen
Fällen überdies der Nachweis einer
dreijährigen, besonderen
praktisch-künstlerischen Fachbildung oder
Verwendung im betreffenden Fachgebiet.
14 Dienst der Der Abschluß der pharmazeutischen Studien
Apotheker und die erfolgreiche Ablegung der
praktischen Prüfung für den
Apothekerberuf nach Zurücklegung der
hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
Für Leiter von Apotheken überdies der
Nachweis der Berechtigung zur Leitung
einer öffentlichen Apotheke. Eine
Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist
ausgeschlossen.
15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß
Dienst § 1 des Psychologengesetzes.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den
höheren psychologischen oder
schulpsychologischen Dienst nach
einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder
die Zurücklegung einer mindestens
dreijährigen Lehrpraxis in einer den
Verwendungsgruppen L1 oder L2
entsprechenden Verwendung.
16 Höherer Der Abschluß eines einschlägigen
Redaktionsdienst Hochschulstudiums.
17 Höherer Der Abschluß der staatswissenschaftlichen
Wirtschaftsdienst Studien, der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der
volkswirtschaftlichen oder sozial- und
wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung oder der Studien an der
Hochschule für Welthandel.
18 Wissenschaftlicher Der Abschluß der sozial- und
Dienst wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der
Studien an der Hochschule für Welthandel
oder philosophischen Studien oder eine
wissenschaftliche Berufsvorbildung in
einer der Verwendung entsprechenden
Fachrichtung.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden
Bereich. Für die schriftliche Prüfung
kann in den Prüfungsvorschriften auch
eine Hausarbeit geschrieben werden. In
der Prüfungsvorschrift kann auch
bestimmt werden, daß der Prüfungssenat
eine vorgelegte wissenschaftliche
Veröffentlichung des Beamten als
erfolgreiche Ablegung der schriftlichen
Prüfung oder eines bestimmten Teiles
derselben werten kann.
B) Gehobener DienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.
Als Reifeprüfung gilt auch:
1. | das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit; | |||||||||
2. | der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes); | |||||||||
3. | die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung; | |||||||||
4. | eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird. |
Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
a) | Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums): | |||||||||
aa) | Deutsch, | |||||||||
bb) | Geschichte und Sozialkunde und | |||||||||
cc) | Geographie und Wirtschaftskunde; und | |||||||||
b) | Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur | |||||||||
6. | Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer: | |||||||||
aa) | Fremdsprache, | |||||||||
bb) | eine weiter Fremdsprache, | |||||||||
cc) | Mathematik, | |||||||||
dd) | Physik, | |||||||||
ee) | Chemie, | |||||||||
ff) | Naturgeschichte. |
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
19 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren
Forstaufsichtsdienst Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) abzulegen. Dieses
Erfordernis wird für die Dienstklassen II
bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die
Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-
Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.
372/1971, zutrifft.
Für die Defintivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Forstdienst.
20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren
Landwirtschaftlichen Lehranstalt für Forstwirtschaft
Forstverwaltung (Försterschule) abzulegen. Dieses
Erfordernis wird für die Dienstklassen
II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf
die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-
Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.
372/1971, zutrifft.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Försterdienst.
22 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an
Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer
lebenden Fremdsprache der Nachweis der
Kenntnisse der lateinischen Sprache zu
erbringen.
23 Gehobener Dienst der
Lebensmittelkontrollorgane
Überdies der Nachweis der fachlichen
Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des
Lebensmittelgesetzes 1975.
25 Gehobener sozialer An Stelle der Reifeprüfung ist die
Betreuungsdienst erfolgreiche Absolvierung einer Akademie
für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)
Ernennungserfordernis.
26 Gehobener Die Prüfung für den gehobenen
statistischer Dienst statistischen Dienst kann auch durch die
Erbringung der
Definitivstellungserfordernisse für die
Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.
29 Gehobener Die Reifeprüfung ist an der höheren
Gartenbaudienst Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau abzulegen.
32 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren
landwirtschaftlicher landwirtschaftlichen Lehranstalt
Dienst abzulegen.
Überdies eine zweijährige Praxis in dem
Fach, in dem der Beamte verwendet werden
soll.
33 Gehobener medizinisch- An Stelle der Reifeprüfung ist
und Ernennungserfordernis:
veterinärmedizinisch- a) für die medizinisch-technischen
technischer Dienst Dienste: die Erfüllung der
Voraussetzungen zur Ausübung des
gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz;
b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche
Absolvierung eines mindestens
zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität
oder einer veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des
gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach
dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.
C) FachdienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) | nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, | |||||||||
b) | in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder | |||||||||
c) | durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung). |
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
34 Fachdienst der Überdies die erfolgreiche Ablegung der
Bewährungshilfe Prüfung für den Fachdienst der
35 Fürsorgefachdienst Bewährungshilfe und den
Fürsorgefachdienst oder an Stelle der
vorgeschriebenen Verwendung und der
vorstehenden angeführten Erfordernisse
die erfolgreiche Absolvierung einer
Fachschule für Sozialarbeit
(Fürsorgeschule).
36 Gartenbaudienst An Stelle der vorgeschriebenen
Verwendung:
a) die Absolvierung einer
landwirtschaftlichen Fachschule,
Fachrichtung Gartenbau,
b) die erfolgreiche Ablegung der
Meisterprüfung im Sinne der land-
und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsvorschriften oder
c) eine sechsjährige Verwendung als
Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre
in probeweiser Verwendung im
Gartenbaudienst.
37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung
Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen Fachdienstes nach
den Bestimmungen des
Krankenpflegegesetzes.
40 Technischer Fachdienst Die Zeit der Absolvierung einer
41 Agrartechnischer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist
Fachdienst bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in
die vorgeschriebene Verwendungszeit
einzurechnen, soweit sie nach Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden
ist.
42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)
43 Garagen- und An Stelle der vorgeschriebenen
Werkmeisterdienst Verwendung:
1. die Erlernung eines für den Dienst
einschlägigen metallverarbeitenden
Lehrberufes,
2. die erfolgreiche Ablegung der für die
Dienstverwendung erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und
3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit
als Beamter eines einschlägigen
Dienstzweiges der Verwendungsgruppen
P1, P2 oder P3 oder als Beamter des
mittleren Dienstes in technischer bzw.
handwerklicher Verwendung.
44 Werkstättenleiter Ablegung der Meisterprüfung in einem
einschlägigen Lehrberuf.
45 Gehobener Dienst für An Stelle der vorgeschriebenen
Gesundheits- und Verwendung die Berechtigung zur Ausübung
Krankenpflege nach des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
dem GuKG und Krankenpflege nach dem GuKG.
D) Mittlerer DienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
47 Handwerker in der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
allgemeinen Verwaltung
48 Kanzleidienst Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere
des Truppendienstes mit der Fachrichtung
Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie
Wachebeamte sind von der Dienstprüfung
befreit.
49 Kraftwagenlenker 1. a) die Erlernung eines für den Dienst
einschlägigen metallverarbeitenden
Lehrberufes oder
b) eine mindestens einjährige
erfolgreiche Verwendung im
Dienstzweig und
2. die erfolgreiche Ablegung der für die
Dienstverwendung erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung.
50 Mittlerer Wie Kanzleidienst (48).
Verwaltungsfachdienst
51 Mittlerer technischer 1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung
Dienst einer technischen Fachschule
baugewerblicher Richtung oder eines
dreijährigen Fachkurses beim Amt einer
Landesregierung, der nach einem vom
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan
eingerichtet wurde.
2. Sonst: für die Definitivstellung die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den mittleren technischen Dienst.
Diese Prüfung wird durch die Prüfung
für Unteroffiziere des technischen
Dienstes ersetzt.
52 Sanitätshilfsdienst Die Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes
nach dem MTF-SHD-G.
52a Medizinischer Die Berechtigung zur Ausübung
Assistenzdienst von Tätigkeiten nach dem MABG.
53. Dienst der Die Berechtigung zur Ausübung von
Pflege- Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-
assistenzberufe assistenz oder der Pflegefach-
assistenz nach dem GuKG.
E) Hilfsdienst(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1991,)
Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienstzweige:
1 Amtsärztlicher Dienst
2 Fürsorgeärztlicher Dienst
3 Höherer sozialmedizinischer Dienst
4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken
5 Amtstierärztlicher Dienst
6 Höherer Verwaltungsdienst
7 Höherer Baudienst
8 Höherer technischer Dienst
9 Höherer forsttechnischer Dienst
10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst
11 Höherer technischer Agrardienst
12 Höherer Archivdienst
13 Dienst der akademischen Restauratoren
14 Dienst der Apotheker
15 Höherer psychologischer Dienst
16 Höherer Redaktionsdienst
17 Höherer Wirtschaftsdienst
18 Wissenschaftlicher Dienst
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen römisch III bis römisch IX in Betracht.
Amtstitel:
In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:In den Dienstklassen römisch VIII und römisch IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden:
1. | im Amt der Landesregierung: | |||||||||
Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs; | ||||||||||
2. | in den Krankenanstalten des Landes: | |||||||||
ärztliche Direktoren und deren Stellvertreter; | ||||||||||
Wirtschaftsdirektoren; | ||||||||||
3. | in den Bezirkshauptmannschaften: | |||||||||
Leiter der Bezirkshauptmannschaft. |
Dienstzweige:
19 Landschaftliche Forstverwaltung
20 Gehobener Forstaufsichtsdienst
21 Gehobener Rechnungsdienst
22 Gehobener Archivdienst
23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane
24 Gehobener Redaktionsdienst
25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst
26 Gehobener statistischer Dienst
27 Gehobener Stenografendienst
28 Gehobener Verwaltungsdienst
29 Gehobener Gartenbaudienst
30 Gehobener technischer Dienst
31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden
32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst
33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer
Dienst
33a Gehobener Hebammendienst
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen römisch II bis römisch VII in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Dienstzweige:
34 Fachdienst der Bewährungshilfe
35 Fürsorgefachdienst
36 Gartenbaudienst
37 Medizinisch-technischer Fachdienst
38 Rechnungsfachdienst
39 Verwaltungsfachdienst
40 Technischer Fachdienst
41 Agrartechnischer Fachdienst
42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)42 (entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,)
43 Garagen- und Werkmeisterdienst
44 Werkstättenleiter
45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch fünf kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Dienstzweige:
47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung
48 Kanzleidienst
49 Kraftwagenlenker
50 Mittlerer Verwaltungsdienst
51 Mittlerer technischer Dienst
52 Sanitätshilfsdienst
52a Medizinischer Assistenzdienst
53 Dienst der Pflegeassistenzberufe
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Den mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:
Funktion Besonderer Amtstitel
Landesamtsdirektor Landesamtsdirektor
Stellvertreter des Landesamtsdirektor-Stellvertreter
Landesamtsdirektors
Leiter der Landtagsdirektion Landtagsdirektor
Fachlicher Leiter des Landessanitätsdirektor
Landessanitätswesens
Stellvertreter des Landessanitätsinspektor
Landessanitätsdirektors
Fachlicher Leiter des Landesveterinärdirektor
Veterinärwesens beim
Amt der Landesregierung
Stellvertreter des Landesveterinärinspektor
Landesveterinärdirektors
Leiter der Landesbaudirektion Landesbaudirektor
Stellvertreter des Landesbaudirektor-Stellvertreter
Landesbaudirektors
Leiter des forsttechnischen Landesforstdirektor
Dienstes beim Amt der
Landesregierung
Stellvertreter des Landesforstinspektor
Landesforstdirektors
Leiter des Landespressebüros Chefredakteur
Leiter des Landesarchivs Direktor
Leiter der Landesbuchhaltung Landesbuchhaltungsdirektor
Leiter des geologischen Dienstes Landesgeologe
Leiter des Landessportbüros Landessportdirektor
Leiter einer Bezirkshauptmann
Bezirkshauptmannschaft
ärztlicher Leiter einer Ärztlicher Direktor
Krankenanstalt
Leiter des Pflegedienstes Pflegedirektor, Pflegedirektorin
Leiter einer medizinischen Primararzt, Primarärztin
Abteilung
Leiter der wirtschaftlichen, Wirtschaftsdirektor
administrativen und technischen
Angelegenheiten einer
Krankenanstalt
II. TeilDie Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
A) Höherer DienstDiese ist nachzuweisen durch:
1. | den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung; | |||||||||
2. | den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. |
Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums Paragraph 235, BDG 1979 Anwendung.
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
1 Amtsärztlicher Dienst Der Abschluß der medizinischen Studien
2 Fürsorgeärztlicher und die Berechtigung zur selbständigen
Dienst Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine
3 Höherer Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist
sozialmedizinischer ausgeschlossen.
Dienst
4 Dienst der Ärzte an den
Landeskliniken
5 Amtstierärztlicher Der Abschluß der tierärztlichen Studien.
Dienst
6 Höherer Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen
Verwaltungsdienst Studien.
7 Höherer Baudienst Der Abschluß der technischen Studien oder
der kulturtechnischen Studien.
8 Höherer technischer Der Abschluß der technischen Studien, der
Dienst montanistischen Studien, der Studien der
Bodenkultur, der Studien der Architektur
an der Akademie der bildenden Künste oder
der philosophischen Studien für
mathematisch-naturwissenschaftliche
Fächer.
9 Höherer Der Abschluß der forstwirtschaftlichen
forsttechnischer Studien. Für die Definitivstellung
Dienst überdies die erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
10 Höherer Der Abschluß der landwirtschaftlichen
landwirtschaftlicher Studien.
Dienst
11 Höherer technischer Der Abschluß der Studien der Bodenkultur
Agrardienst in der forstwirtschaftlichen,
kulturtechnischen oder
landwirtschaftlichen Studienrichtung oder
der Studien der Geodäsie, der
Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.
12 Höherer Archivdienst Der Abschluß der philosophischen Studien,
der theologischen Studien, der
rechtswissenschaftlichen Studien, der
staatswissenschaftlichen Studien oder der
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studien und die erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung des österreichischen
Institutes für Geschichtsforschung.
13 Dienst der Der Abschluß der Studien an der
akademischen Meisterschule für Konservierung und
Restauratoren Technologie an der Akademie der
bildenden Künste oder Abschluß der
Studien einer einschlägigen Fachrichtung
an einer anderen Hochschule. In allen
Fällen überdies der Nachweis einer
dreijährigen, besonderen
praktisch-künstlerischen Fachbildung oder
Verwendung im betreffenden Fachgebiet.
14 Dienst der Der Abschluß der pharmazeutischen Studien
Apotheker und die erfolgreiche Ablegung der
praktischen Prüfung für den
Apothekerberuf nach Zurücklegung der
hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
Für Leiter von Apotheken überdies der
Nachweis der Berechtigung zur Leitung
einer öffentlichen Apotheke. Eine
Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist
ausgeschlossen.
15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß
Dienst § 1 des Psychologengesetzes.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den
höheren psychologischen oder
schulpsychologischen Dienst nach
einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder
die Zurücklegung einer mindestens
dreijährigen Lehrpraxis in einer den
Verwendungsgruppen L1 oder L2
entsprechenden Verwendung.
16 Höherer Der Abschluß eines einschlägigen
Redaktionsdienst Hochschulstudiums.
17 Höherer Der Abschluß der staatswissenschaftlichen
Wirtschaftsdienst Studien, der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der
volkswirtschaftlichen oder sozial- und
wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung oder der Studien an der
Hochschule für Welthandel.
18 Wissenschaftlicher Der Abschluß der sozial- und
Dienst wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der
Studien an der Hochschule für Welthandel
oder philosophischen Studien oder eine
wissenschaftliche Berufsvorbildung in
einer der Verwendung entsprechenden
Fachrichtung.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden
Bereich. Für die schriftliche Prüfung
kann in den Prüfungsvorschriften auch
eine Hausarbeit geschrieben werden. In
der Prüfungsvorschrift kann auch
bestimmt werden, daß der Prüfungssenat
eine vorgelegte wissenschaftliche
Veröffentlichung des Beamten als
erfolgreiche Ablegung der schriftlichen
Prüfung oder eines bestimmten Teiles
derselben werten kann.
B) Gehobener DienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.
Als Reifeprüfung gilt auch:
1. | das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit; | |||||||||
2. | der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes); | |||||||||
3. | die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung; | |||||||||
4. | eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird. |
Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
a) | Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums): | |||||||||
aa) | Deutsch, | |||||||||
bb) | Geschichte und Sozialkunde und | |||||||||
cc) | Geographie und Wirtschaftskunde; und | |||||||||
b) | Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur | |||||||||
6. | Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer: | |||||||||
aa) | Fremdsprache, | |||||||||
bb) | eine weiter Fremdsprache, | |||||||||
cc) | Mathematik, | |||||||||
dd) | Physik, | |||||||||
ee) | Chemie, | |||||||||
ff) | Naturgeschichte. |
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
19 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren
Forstaufsichtsdienst Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) abzulegen. Dieses
Erfordernis wird für die Dienstklassen II
bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die
Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-
Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.
372/1971, zutrifft.
Für die Defintivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Forstdienst.
20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren
Landwirtschaftlichen Lehranstalt für Forstwirtschaft
Forstverwaltung (Försterschule) abzulegen. Dieses
Erfordernis wird für die Dienstklassen
II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf
die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-
Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.
372/1971, zutrifft.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Försterdienst.
22 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an
Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer
lebenden Fremdsprache der Nachweis der
Kenntnisse der lateinischen Sprache zu
erbringen.
23 Gehobener Dienst der
Lebensmittelkontrollorgane
Überdies der Nachweis der fachlichen
Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des
Lebensmittelgesetzes 1975.
25 Gehobener sozialer An Stelle der Reifeprüfung ist die
Betreuungsdienst erfolgreiche Absolvierung einer Akademie
für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)
Ernennungserfordernis.
26 Gehobener Die Prüfung für den gehobenen
statistischer Dienst statistischen Dienst kann auch durch die
Erbringung der
Definitivstellungserfordernisse für die
Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.
29 Gehobener Die Reifeprüfung ist an der höheren
Gartenbaudienst Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau abzulegen.
32 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren
landwirtschaftlicher landwirtschaftlichen Lehranstalt
Dienst abzulegen.
Überdies eine zweijährige Praxis in dem
Fach, in dem der Beamte verwendet werden
soll.
33 Gehobener medizinisch- An Stelle der Reifeprüfung ist
und Ernennungserfordernis:
veterinärmedizinisch- a) für die medizinisch-technischen
technischer Dienst Dienste: die Erfüllung der
Voraussetzungen zur Ausübung des
gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz;
b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche
Absolvierung eines mindestens
zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität
oder einer veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des
gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach
dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.
C) FachdienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) | nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, | |||||||||
b) | in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder | |||||||||
c) | durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung). |
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
34 Fachdienst der Überdies die erfolgreiche Ablegung der
Bewährungshilfe Prüfung für den Fachdienst der
35 Fürsorgefachdienst Bewährungshilfe und den
Fürsorgefachdienst oder an Stelle der
vorgeschriebenen Verwendung und der
vorstehenden angeführten Erfordernisse
die erfolgreiche Absolvierung einer
Fachschule für Sozialarbeit
(Fürsorgeschule).
36 Gartenbaudienst An Stelle der vorgeschriebenen
Verwendung:
a) die Absolvierung einer
landwirtschaftlichen Fachschule,
Fachrichtung Gartenbau,
b) die erfolgreiche Ablegung der
Meisterprüfung im Sinne der land-
und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsvorschriften oder
c) eine sechsjährige Verwendung als
Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre
in probeweiser Verwendung im
Gartenbaudienst.
37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung
Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen Fachdienstes nach
den Bestimmungen des
Krankenpflegegesetzes.
40 Technischer Fachdienst Die Zeit der Absolvierung einer
41 Agrartechnischer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist
Fachdienst bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in
die vorgeschriebene Verwendungszeit
einzurechnen, soweit sie nach Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden
ist.
42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)
43 Garagen- und An Stelle der vorgeschriebenen
Werkmeisterdienst Verwendung:
1. die Erlernung eines für den Dienst
einschlägigen metallverarbeitenden
Lehrberufes,
2. die erfolgreiche Ablegung der für die
Dienstverwendung erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und
3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit
als Beamter eines einschlägigen
Dienstzweiges der Verwendungsgruppen
P1, P2 oder P3 oder als Beamter des
mittleren Dienstes in technischer bzw.
handwerklicher Verwendung.
44 Werkstättenleiter Ablegung der Meisterprüfung in einem
einschlägigen Lehrberuf.
45 Gehobener Dienst für An Stelle der vorgeschriebenen
Gesundheits- und Verwendung die Berechtigung zur Ausübung
Krankenpflege nach des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
dem GuKG und Krankenpflege nach dem GuKG.
D) Mittlerer DienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
47 Handwerker in der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
allgemeinen Verwaltung
48 Kanzleidienst Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere
des Truppendienstes mit der Fachrichtung
Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie
Wachebeamte sind von der Dienstprüfung
befreit.
49 Kraftwagenlenker 1. a) die Erlernung eines für den Dienst
einschlägigen metallverarbeitenden
Lehrberufes oder
b) eine mindestens einjährige
erfolgreiche Verwendung im
Dienstzweig und
2. die erfolgreiche Ablegung der für die
Dienstverwendung erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung.
50 Mittlerer Wie Kanzleidienst (48).
Verwaltungsfachdienst
51 Mittlerer technischer 1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung
Dienst einer technischen Fachschule
baugewerblicher Richtung oder eines
dreijährigen Fachkurses beim Amt einer
Landesregierung, der nach einem vom
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan
eingerichtet wurde.
2. Sonst: für die Definitivstellung die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den mittleren technischen Dienst.
Diese Prüfung wird durch die Prüfung
für Unteroffiziere des technischen
Dienstes ersetzt.
52 Sanitätshilfsdienst Die Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes
nach dem MTF-SHD-G.
52a Medizinischer Die Berechtigung zur Ausübung
Assistenzdienst von Tätigkeiten nach dem MABG.
53. Dienst der Die Berechtigung zur Ausübung von
Pflege- Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-
assistenzberufe assistenz oder der Pflegefach-
assistenz nach dem GuKG.
E) Hilfsdienst(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1991,)