§ 60 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

  1. (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.Die Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 30.11.2013 bis 30.11.2023
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

  1. (1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.Die Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

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