(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz 3,, 12 Absatz 3,, 31 Absatz eins,, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Absatz 3 bis ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.(3)Absatz 3Der Tourismusverband ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.(2)Absatz 2Auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Beitragserklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz un... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.(2)Absatz 2Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.Der beitragspflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes hab... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen ordnungsmäß... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Wirtschaftsjahr bis 30. November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung bis 31. Dezember vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushalts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.(2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben:1.Ziffer einsdie Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;2.Ziffer 2die Erlassung der Geschäftsordnung;3.Ziffer 3die Beschlussfassung des Haushaltsplans;4.Ziffer 4die Beschlussfassung über außer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Grundbetrag ist rückzahlbar. Seine Höhe beträgt 1.208 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.(2)Absatz 2Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:Das höchstzulässige Einkommen (Paragraphen 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Mietern einer nach dem S.WFG 2015 oder dem S.WFG 1990 geförderten Mietwohnung, die diese auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erwerben, kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.(2)Absatz 2Die Gewährung eines Zuschusses set... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Bedienste... mehr lesen...
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Modellfunktion, der die während des Dienst... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, darf bei Förderungen gemäß den Unterabschnitten 4, 5, 5a und 6a vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht begonnen werden. Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 15 Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sich... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwo... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem S... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2020 § 0 gültig von 01.01.2020 bis 07.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2020 ... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024 Anl. 3 gültig von 01.03.2024 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 23... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.(2)Absatz 2Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Operationstechnische Assistenz umfasst im Rahmen der perioperativen Pflege die Desinfektion, die Sterilisation und die Wartung der OP-Instrumente, die Aufbereitung und Wartung von Medizinprodukten, Instrumentieren- und Beidiensttätigkeiten, die Durchführung operat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer... mehr lesen...
Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:1.Ziffer einsBemessungsgrundlage für den Beitrag... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei M... mehr lesen...
Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sinngemäß:1.Ziffer eins§ 4h Verbot der Folgebeschäftigung,Paragraph 4 h, Verbot der Folgebeschäftigung,2.Ziffer 2§ 9c (Mitarbeitergespräche),Paragraph 9 c, (Mitarbeitergespräche),3.Ziffer 3§ 9d Abs 1 b... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:1.Ziffer eins(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 15/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024,). 2.Ziffer 2In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folg... mehr lesen...
(1)Absatz einsBediensteten, die anstelle von verhinderten Landesbediensteten kurzfristig einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG leisten oder einen Dienst im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes übernehmen, gebührt je Dienst eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz de... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes best... mehr lesen...
(1)Absatz einsBediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach § 27 Abs 2 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Bediensteten, deren Mehrdienstleistungen ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw er den Anspruch auf das Monatseinkommen, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatseinkommen wird gekürzt:1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung (§ 48 L-BG);aus Anlass einer Suspendierung (Paragraph 48, L-BG);2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Bediensteten;3.Ziffer 3bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-V... mehr lesen...
(1)Absatz einsBediensteten gebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Zulagen:1.Ziffer einsKinderzulage (Abs 2 bis 6);Kinderzulage (Absatz 2 bis 6);2.Ziffer 2Habilitationszulage (Abs 7);Habilitationszulage (Absatz 7,);3.Ziffer 3Ergänzungszulage für den Gesundheitsbereich (Abs 8);Ergänzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer einsBedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet;Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (Paragraph 2,) nach Anwendung findet;2.Ziffe... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl Nr L 251 vom 3. Oktober 2003 S 12;2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 A... mehr lesen...