§ 73 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen der Wahlkartenwähler;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera e(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,);
    6. f)Litera fdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 61,);
    7. g)Litera gsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    8. h)Litera hdie Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach den Paragraphen 71, Absatz 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    9. i)Litera idie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    4. d)Litera ddie ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    5. e)Litera edie gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß Paragraph 68,, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    7. g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen der Wahlkartenwähler;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera e(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,);
    6. f)Litera fdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 61,);
    7. g)Litera gsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    8. h)Litera hdie Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach den Paragraphen 71, Absatz 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    9. i)Litera idie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    4. d)Litera ddie ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    5. e)Litera edie gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß Paragraph 68,, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    7. g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

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