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(2) Im Fall des § 64 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlkommission. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlkommission auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen ist Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde untersagt. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Gelstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Darüber hinaus ist Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
(2) Im Fall des § 64 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlkommission. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlkommission auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen ist Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde untersagt. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Gelstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Darüber hinaus ist Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.