§ 41 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999

Verfall

§ 41

Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 36 Abs 2a), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären.Alkoholische Getränke (Paragraph 36, Absatz eins,), Tabakwaren (Paragraph 36, Absatz 2,), nikotinhaltige Erzeugnisse (Paragraph 36, Absatz 2 a,), jugendgefährdende Gegenstände (Paragraph 37, Absatz eins,), pyrotechnische Gegenstände (Paragraph 37, Absatz 6,) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (Paragraph 38,), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2024

Verfall

§ 41

Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 36 Abs 2a), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären.Alkoholische Getränke (Paragraph 36, Absatz eins,), Tabakwaren (Paragraph 36, Absatz 2,), nikotinhaltige Erzeugnisse (Paragraph 36, Absatz 2 a,), jugendgefährdende Gegenstände (Paragraph 37, Absatz eins,), pyrotechnische Gegenstände (Paragraph 37, Absatz 6,) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (Paragraph 38,), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.

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