§ 4 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:
    1. 1.Ziffer einsder pflegerische Status, der zeitnah zur Aufnahme in der Einrichtung bzw zur Übernahme der Pflege und Betreuung festzustellen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Pflegeplanung, ausgenommen für Kunden von Einrichtungen der Haushaltshilfe oder von Tageszentren,
    3. 3.Ziffer 3die erbrachten Leistungen, nämlich
    4. a)Litera adie durchgeführten pflegerischen und ärztlich angeordneten Maßnahmen und
    5. b)Litera bim Bereich der Haushaltshilfe die erbrachten Leistungen im Bereich der personenbezogenen, haushaltsbezogenen und organisatorischen Hilfen.
  2. (1a)Absatz eins aIn der Dokumentation sollen Informationen über die Bedürfnisse, Vorlieben und Gewohnheiten des Kunden dargestellt werden.
  3. (2)Absatz 2Dokumentationen, die nicht den Kunden übergeben worden sind, sind so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Bei einem Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung ist die Dokumentation mit Zustimmung des Kunden an diese zu übergeben, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Pflege erforderlich ist.
  4. (3)Absatz 3Verfügungen des Kunden, durch die dieser für den Fall des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden wünscht, sind bei der Dokumentation aufzubewahren, um darauf bei allfälligen medizinischen Entscheidungen Bedacht nehmen zu können. Dem behandelnden Arzt ist in diese Verfügungen Einsicht zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:
    1. 1.Ziffer einsder pflegerische Status, der zeitnah zur Aufnahme in der Einrichtung bzw zur Übernahme der Pflege und Betreuung festzustellen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Pflegeplanung, ausgenommen für Kunden von Einrichtungen der Haushaltshilfe oder von Tageszentren,
    3. 3.Ziffer 3die erbrachten Leistungen, nämlich
    4. a)Litera adie durchgeführten pflegerischen und ärztlich angeordneten Maßnahmen und
    5. b)Litera bim Bereich der Haushaltshilfe die erbrachten Leistungen im Bereich der personenbezogenen, haushaltsbezogenen und organisatorischen Hilfen.
  2. (1a)Absatz eins aIn der Dokumentation sollen Informationen über die Bedürfnisse, Vorlieben und Gewohnheiten des Kunden dargestellt werden.
  3. (2)Absatz 2Dokumentationen, die nicht den Kunden übergeben worden sind, sind so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Bei einem Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung ist die Dokumentation mit Zustimmung des Kunden an diese zu übergeben, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Pflege erforderlich ist.
  4. (3)Absatz 3Verfügungen des Kunden, durch die dieser für den Fall des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden wünscht, sind bei der Dokumentation aufzubewahren, um darauf bei allfälligen medizinischen Entscheidungen Bedacht nehmen zu können. Dem behandelnden Arzt ist in diese Verfügungen Einsicht zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten