§ 6 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Den Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(2) Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDen Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.05.2024
(1) Den Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(2) Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDen Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.

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