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(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023) Die Stimmzettel für die Landtagswahl müssen sich von den Stimmzetteln für die Wahlen nach diesem Gesetz farblich unterscheiden. Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). Die Stimmzettel dürfen nicht vereinigt werden.
(3) Ein amtlicher Stimmzettel für Wahlen nach diesem Gesetz, der sich im Wahlkuvert für die Landtagswahl befindet, darf nicht in die Stimmenzählung einbezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn sich ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkuvert für die Wahlen nach diesem Gesetz befindet.
(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023) Die Stimmzettel für die Landtagswahl müssen sich von den Stimmzetteln für die Wahlen nach diesem Gesetz farblich unterscheiden. Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). Die Stimmzettel dürfen nicht vereinigt werden.
(3) Ein amtlicher Stimmzettel für Wahlen nach diesem Gesetz, der sich im Wahlkuvert für die Landtagswahl befindet, darf nicht in die Stimmenzählung einbezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn sich ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkuvert für die Wahlen nach diesem Gesetz befindet.