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(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:
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(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:
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(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung der Sprengel- und Gemeindewahlergebnisse einschließlich der Vorzugsstimmen ist nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:
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(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:
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(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung der Sprengel- und Gemeindewahlergebnisse einschließlich der Vorzugsstimmen ist nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig.