§ 71 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß lit a mit der Zahl gemäß lit b nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

bei der Wahl der Gemeindevertretung die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

bei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Bewerber entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung der Sprengel- und Gemeindewahlergebnisse einschließlich der Vorzugsstimmen ist nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig.

  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (Paragraph 74 a, Absatz eins und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:
    1. a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß lit a mit der Zahl gemäß lit b nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Litera a, mit der Zahl gemäß Litera b, nicht übereinstimmt.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:
    1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. d)Litera dbei der Wahl der Gemeindevertretung die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    5. e)Litera ebei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Bewerber entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die nach den Absatz 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 73,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß lit a mit der Zahl gemäß lit b nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

bei der Wahl der Gemeindevertretung die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

bei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Bewerber entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung der Sprengel- und Gemeindewahlergebnisse einschließlich der Vorzugsstimmen ist nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig.

  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (Paragraph 74 a, Absatz eins und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:
    1. a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß lit a mit der Zahl gemäß lit b nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Litera a, mit der Zahl gemäß Litera b, nicht übereinstimmt.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:
    1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. d)Litera dbei der Wahl der Gemeindevertretung die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    5. e)Litera ebei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Bewerber entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die nach den Absatz 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 73,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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