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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.
(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:
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(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.
(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.
(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.
(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.
(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.
(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:
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(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.
(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.
(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.
(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.
(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.