§ 4 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und der Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;

2.

Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

3.

Angaben über den Zustand des Anlagengeländes;

4.

einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

5.

eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;

6.

Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;

7.

eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

8.

Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;

9.

eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

10.

Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

11.

sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1;

12.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie zur Überwachung der in der Anlage anfallenden Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);

13.

die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht und

14.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.

(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:

1.

der Antragsteller oder die Antragstellerin;

2.

der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, wenn er bzw sie nicht den Antrag gestellt hat;

3.

Nachbarn;

4.

die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können;

5.

die Landesumweltanwaltschaft;

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.

Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;

3.

einen Hinweis auf die gemäß Abs 7 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;

4.

einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit ein Erledigungsentwurf vorhanden ist, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Erledigungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind;

5.

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs 1 durchzuführen sind.

(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.

(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.

(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.

(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.

(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und die Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in vierfacher Ausfertigung:Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und die Anzeige gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in vierfacher Ausfertigung:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zustand des Anlagengeländes;
    4. 4.Ziffer 4einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    8. 8.Ziffer 8Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;
    9. 9.Ziffer 9eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
    10. 10.Ziffer 10Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    11. 11.Ziffer 11sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1;sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins ;,
    12. 12.Ziffer 12eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie zur Überwachung der in der Anlage anfallenden Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);
    13. 13.Ziffer 13die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht und
    14. 14.Ziffer 14eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 13.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.
  3. (3)Absatz 3Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, haben:
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller oder die Antragstellerin;
    2. 2.Ziffer 2der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, wenn er bzw sie nicht den Antrag gestellt hat;
    3. 3.Ziffer 3Nachbarn;
    4. 4.Ziffer 4die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können;
    5. 5.Ziffer 5die Landesumweltanwaltschaft;
    6. 6.Ziffer 6Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen; Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;
    7. 7.Ziffer 7Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
    2. 2.Ziffer 2Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
    3. 3.Ziffer 3einen Hinweis auf die gemäß Abs 7 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;einen Hinweis auf die gemäß Absatz 7, jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;
    4. 4.Ziffer 4einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit ein Erledigungsentwurf vorhanden ist, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Erledigungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs 1 durchzuführen sind.gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durchzuführen sind.
  5. (5)Absatz 5Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 3, festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Absatz 4, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Absatz 4, Ziffer 2 bis 5.
  6. (6)Absatz 6Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.Andere als die im Absatz 4, genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Absatz 4, oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.
  7. (7)Absatz 7Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz 4, kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
  8. (8)Absatz 8Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (Paragraph 7, Ziffer 3,) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.
  10. (10)Absatz 10Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Den im Absatz 3, Ziffer 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (Paragraph 7,) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  11. (11)Absatz 11Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Den im Absatz 3, Ziffer 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (Paragraph 7,) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 07.04.2021 bis 29.02.2024
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und der Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;

2.

Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

3.

Angaben über den Zustand des Anlagengeländes;

4.

einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

5.

eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;

6.

Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;

7.

eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

8.

Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;

9.

eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

10.

Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

11.

sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1;

12.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie zur Überwachung der in der Anlage anfallenden Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);

13.

die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht und

14.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.

(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:

1.

der Antragsteller oder die Antragstellerin;

2.

der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, wenn er bzw sie nicht den Antrag gestellt hat;

3.

Nachbarn;

4.

die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können;

5.

die Landesumweltanwaltschaft;

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.

Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;

3.

einen Hinweis auf die gemäß Abs 7 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;

4.

einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit ein Erledigungsentwurf vorhanden ist, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Erledigungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind;

5.

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs 1 durchzuführen sind.

(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.

(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.

(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.

(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.

(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und die Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in vierfacher Ausfertigung:Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und die Anzeige gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in vierfacher Ausfertigung:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zustand des Anlagengeländes;
    4. 4.Ziffer 4einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    8. 8.Ziffer 8Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;
    9. 9.Ziffer 9eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
    10. 10.Ziffer 10Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    11. 11.Ziffer 11sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1;sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins ;,
    12. 12.Ziffer 12eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie zur Überwachung der in der Anlage anfallenden Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);
    13. 13.Ziffer 13die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht und
    14. 14.Ziffer 14eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 13.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.
  3. (3)Absatz 3Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, haben:
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller oder die Antragstellerin;
    2. 2.Ziffer 2der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, wenn er bzw sie nicht den Antrag gestellt hat;
    3. 3.Ziffer 3Nachbarn;
    4. 4.Ziffer 4die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können;
    5. 5.Ziffer 5die Landesumweltanwaltschaft;
    6. 6.Ziffer 6Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen; Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;
    7. 7.Ziffer 7Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
    2. 2.Ziffer 2Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
    3. 3.Ziffer 3einen Hinweis auf die gemäß Abs 7 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;einen Hinweis auf die gemäß Absatz 7, jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;
    4. 4.Ziffer 4einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit ein Erledigungsentwurf vorhanden ist, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Erledigungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs 1 durchzuführen sind.gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durchzuführen sind.
  5. (5)Absatz 5Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 3, festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Absatz 4, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Absatz 4, Ziffer 2 bis 5.
  6. (6)Absatz 6Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.Andere als die im Absatz 4, genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Absatz 4, oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.
  7. (7)Absatz 7Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz 4, kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
  8. (8)Absatz 8Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (Paragraph 7, Ziffer 3,) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.
  10. (10)Absatz 10Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Den im Absatz 3, Ziffer 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (Paragraph 7,) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  11. (11)Absatz 11Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Den im Absatz 3, Ziffer 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (Paragraph 7,) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

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