§ 110 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 110,

Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, sind auch bei der gleichzeitigen Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz und der Wahl des Landtages folgende Bestimmungen anzuwenden:entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

1.

auf die Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahlen dieses Gesetz;

2.

auf die Wahl des Landtages die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, (LTWO 1998) .

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2023
Paragraph 110,

Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, sind auch bei der gleichzeitigen Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz und der Wahl des Landtages folgende Bestimmungen anzuwenden:entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

1.

auf die Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahlen dieses Gesetz;

2.

auf die Wahl des Landtages die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, (LTWO 1998) .

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