Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 131-140 von 280

1 Paragraf zu Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (Oö. GB 1998) aktualisiert


§ 2 Oö. GB 1998

(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für1.Ziffer einsden Bürgermeister von Linz 165%2.Ziffer 2den Bürgermeister von Wels 150%3.Ziffer 3den Bürgermeister von St... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 (Oö. LBezG 1998) aktualisiert


§ 2 Oö. LBezG 1998

(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für1.Ziffer einsden Landeshauptmann 195%2.Ziffer 2einen Landeshauptmann-Stellvertreter 185%3.Ziffer 3einen Landesrat 175%4.Ziffer 4den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%5.Ziffer 5einen Klubobmann ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG) aktualisiert


§ 45 Oö. USchG

(1)Absatz einsAnlagen im Sinn des IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folg... mehr lesen...


§ 1a Oö. USchG

(1)Absatz einsIm Sinn des V., Va. und Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:Im Sinn des römisch fünf., römisch fünf a. und römisch fünf b. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fo... mehr lesen...


§ 1 Oö. USchG

Paragraph eins , Z, i, e, l, e und Geltungsbereich(1)Absatz einsZiel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentlic... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung (Oö. LVBV) aktualisiert


Art. 4 Oö. LVBV

1.Ziffer einsVerwaltungsdienstzulage:Die Verwaltungsdienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:EntlohnungsgruppeEntlohnungsstufeEurop 1 bis p 5, e, d, c, balle215,0a1 bis 8aab 9273,1         2.Ziffer 2A.AAnspruchsvoraussetzungen:a)Litera aVertragsbedienstete, die eine entspre... mehr lesen...


Art. 3 Oö. LVBV

1.Ziffer einsEntlohnungsschema I:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppeabcdeEuro12.861,52.327,22.116,1... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

20 Paragrafen zu Oö. Straßengesetz 1991 (Oö. StG 1991) aktualisiert


§ 41 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-StrichaufzählungStraßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 ... mehr lesen...


§ 38 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsWird der Gegenstand der Enteignung ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Gegenstandes der Enteignung bzw. dessen Teiles nach Ablauf von sechs Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der ... mehr lesen...


§ 36 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsUm die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläc... mehr lesen...


§ 35 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für Grundflächen gem... mehr lesen...


§ 34 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsÜber Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßna... mehr lesen...


§ 33 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsZur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Pl... mehr lesen...


§ 31 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werd... mehr lesen...


§ 22 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsDie Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen (außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellfläc... mehr lesen...


§ 20 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsInnerhalb des Ortsgebiets dürfen Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu... mehr lesen...


§ 19 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsEinzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z 3 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung 1960) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei ... mehr lesen...


§ 18 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsSoweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Me... mehr lesen...


§ 17 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsDer Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwe... mehr lesen...


§ 16 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsSoll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notw... mehr lesen...


§ 15 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsWerden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehr... mehr lesen...


§ 12 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsDie Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1997)(2)Absatz 2Die Straßenverwaltun... mehr lesen...


§ 11 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsDie Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei V... mehr lesen...


§ 10 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsHat die Gemeinde zur Bezeichnung einer Verkehrsfläche der Gemeinde einen Namen bestimmt, ist diese am Beginn und am Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeichnen.(2)Absatz 2Den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden und Gebäuden von untergeordneter Bede... mehr lesen...


§ 8 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsVerkehrsflächen des Landes sind:1.Ziffer einsLandesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind;Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (... mehr lesen...


§ 7 Oö. StG 1991

(1)Absatz einsJede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zust... mehr lesen...


§ 2 Oö. StG 1991

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsStraße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;2.Ziffer 2Bestandteil einer Straße:a)Litera adie unmittelba... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung (Oö. DNW-V) aktualisiert


§ 9 Oö. DNW-V Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregier... mehr lesen...


§ 3 Oö. DNW-V Nettobenützungsvergütung

(1)Absatz einsDie Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:1.Ziffer eins2,64 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, deren Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt, die zumindest aus Zimmer... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

13 Paragrafen zu Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) aktualisiert


§ 113 LTWO 1998

(1)Absatz eins§ 11 Abs 5, die Überschrift des 3. Abschnittes im II. Hauptstück, die §§ 25 Abs 4, 28 bis 31 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 5,, die Überschrift des 3. Abschnittes im römisch II. Hauptstück, die Paragr... mehr lesen...


§ 37 LTWO 1998

(1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder... mehr lesen...


§ 27 LTWO 1998

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 38) für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Druckkosten auszufolgen.Die Gemeinden haben den P... mehr lesen...


§ 18 LTWO 1998

(1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mand... mehr lesen...


§ 16 LTWO 1998

(1)Absatz einsDie Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Abs 3 im Umlaufweg.Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Absatz 3, im Umlaufweg.(2)Absatz 2In einer Sitzung sind Wahlbehörden beschlussfähig, wen... mehr lesen...


§ 15 LTWO 1998

(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte ... mehr lesen...


§ 14 LTWO 1998

(1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt:1.Ziffer einsbei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;2.Ziffer 2bei den Bezirkswahlbehörden dem Wahlleiter der Landeswahlbehör... mehr lesen...


§ 13 LTWO 1998

(1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der Parteien, die sich an der Wahlwerbung (§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ers... mehr lesen...


§ 12 LTWO 1998

(1)Absatz einsDie Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35.... mehr lesen...


§ 9 LTWO 1998

(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.(2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürge... mehr lesen...


§ 8 LTWO 1998

In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde. mehr lesen...


§ 7 LTWO 1998

(1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus sieben Beisitzern.Sie besteht... mehr lesen...


§ 5 LTWO 1998

(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (S-ROG 2009) aktualisiert


§ 84 S-ROG 2009

(1)Absatz einsFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforderlich, wennFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (Paragraph 14,) erforderlich, wenn1.Ziffer einsauf den Flächena)Litera aam 1. Juli 1999 ... mehr lesen...


§ 77b S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.(2)Absatz 2Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland... mehr lesen...


§ 16 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.(2)... mehr lesen...


§ 5a S-ROG 2009

(1)Absatz einsPlanungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,1.Ziffer einsGrundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichk... mehr lesen...


§ 87 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie §§ 30 Abs 1 und 5, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 3, 39a, 40 Abs 2, 45 Abs 3, 56 Abs 7, 60 Abs 5, 62 Abs 5, 65 Abs 8, 67 Abs 2 und 4, 74 Abs 2, 75 Abs 1 Z 6, 77a Abs 1 und 5, 82 Abs 2, 84 Abs 4 und 86 Abs 4 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in ... mehr lesen...


§ 88 S-ROG 2009

(1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit de... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 (BauTG 2015) aktualisiert


§ 57 BauTG 2015

(1)Absatz einsDie §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.Die Paragraphen 39, Abs... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 (SchuOG 1995) aktualisiert


§ 6 SchuOG 1995

(1)Absatz einsMittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:1.Ziffer einsals selbstständige Mittelschulen,2.Ziffer 2als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder3.Ziffer 3als Expositurklasse ei... mehr lesen...


§ 1 SchuOG 1995

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)1.Ziffer einsder folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schule... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 131-140 von 280