§ 57 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.

  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. (2)Absatz 2Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs 1) ist nicht zulässig.Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Absatz eins,) ist nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
  5. (4)Absatz 4Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die Paragraphen 63 und 64 die näheren Bestimmungen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.

  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. (2)Absatz 2Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs 1) ist nicht zulässig.Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Absatz eins,) ist nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
  5. (4)Absatz 4Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die Paragraphen 63 und 64 die näheren Bestimmungen.

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