Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.
(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.